Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 3. Steuerliche Entlastung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Betriebsvermögen (§§ 13a–13c ErbStG) und für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG)

Rz. 120 Die Betriebsvermögensbegünstigungen nach §§ 13a ff., 19a, 28, 28a ErbStG knüpfen nicht an den Umfang der persönlichen Steuerpflicht an. Der verminderte Wertansatz für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke mit lediglich 90 % des Wertes setzte bisher etwa eine Belegenheit im Inland, in der EU oder dem EWR voraus, § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG. Die Begünstigung kann daher a...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 1. Anknüpfungsmerkmale

Rz. 45 Die einzelnen Staaten bestimmen die Anknüpfungsmerkmale für die Besteuerung von Erbfällen oftmals unterschiedlich. Zu differenzieren ist dabei zwischenmehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 2. Teilungsanordnungen

Rz. 88 Häufig finden sich in letztwilligen Verfügungen Regelungen, wie der Nachlass zwischen mehreren Miterben aufzuteilen ist. Für die Erbschaftsteuer in Deutschland sind solche Teilungsanordnungen des Erblassers bei Geltung des inländischen Erbstatuts irrelevant. Es kommt nur darauf an, was der Erbe von Todes wegen unmittelbar durch den Erbfall erlangt hat, § 11 ErbStG. Un...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 5. Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 158 Neben den nationalen Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden auch bilaterale Verträge geschlossen (DBA). In diesen Verträgen wird meist durch Anrechnung oder Freistellung (unter Progressionsvorbehalt) die Doppelbelastung mit Steuern vermieden. In den DBA wird häufig vereinbart, was von wem besteuert werden darf. Rz. 159 Nach dem Vorstehenden besteht eine...mehr

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Schweiz / II. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, Maßnahmen und Urkunden

Rz. 48 Ausländische Entscheidungen, Maßnahmen und Urkunden werden in der Schweiz grundsätzlich[99] dann anerkannt (Art. 96 Abs. 1 nIPRG), wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder dort anerkannt werden (lit. a); oder wenn sie in einem Heimatstaat des Erblassers getroffen, ausgestellt oder festgestellt wo...mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 80. Auflage 2021 Andrae, Internationales Familienrecht, 5. Auflage 2024 Bäck, Familien- und Erbrecht – Europas Perspektiven, Wien 2007 Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Hrsg.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage 2023 von Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Band 1: Allgemeine Lehren, 2. Auflage 2003 Band 2: Besonderer Teil, 2. Auf...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / b) Begriff des Wohnsitzes in Deutschland

Rz. 52 Jedes Land definiert seine Anknüpfungsmerkmale selbst. Deutschland nutzt alle denkbaren Anknüpfungsmerkmale und knüpft an die persönlichen Verhältnisse sowohl des Erblassers als des Erwerbers an. Deutschland knüpft die Besteuerung aber in erster Linie an die Inländereigenschaft an (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Diese wird vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und unte...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Gebäudeflächen (Abs. 1)

Rz. 109 [Autor/Stand] § 2 HmbGrStG regelt die für die Ermittlung des Grundsteuerwerts maßgeblichen Gebäudeflächen. Die Fläche des Grund und Bodens wird im HmbGrStG nicht definiert, aber nach dem Sprachgebrauch allgemein bekannt und regelmäßig Synonym für die Flurstücksfläche. Nach A H 2.6 Abs. 1 AEHmbGrStG ist als Fläche des Grund und Bodens die zur wirtschaftlichen Einheit ...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 6. Nachfolgeplanung

Rz. 166 Bei der Nachfolgeplanung sollten – falls dies mit den Plänen des Erblassers (und der Bedachten) vereinbar ist – die unterschiedlichen Anknüpfungsmerkmale der Besteuerung berücksichtigt werden. So mag es im Einzelfall beispielsweise sinnvoll sein, rechtzeitig den oder einen deutschen Wohnsitz aufzugeben und in ein Land zu ziehen, wo es keine Erbschaftsteuer gibt. In d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2 Anwendungsbereich der Rechtsnormen

Rz. 4 Die §§ 5 und 6 GrEStG enthalten Steuerbefreiungen für Rechtsvorgänge, die auf den Übergang eines Grundstücks zwischen einer Gesamthand und den an der Gesamthand beteiligten Personen gerichtet sind. Für Erwerbsvorgänge von oder durch juristische Personen sind die Befreiungsvorschriften der §§ 5 und 6 GrEStG nicht anwendbar.[1] Die Anwendung des § 5 GrEStG ist nicht nur a...mehr

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Niedrig verzinste Darlehen:... / Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht ein Darlehen mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz als freigebige Schenkung an. Statt des üblichen Zinssatzes von 5,5 % wurde ein niedrigerer Zinssatz zur Berechnung des Zinsvorteils verwendet. Ein solches Darlehen wird als freigebige Zuwendung betrachtet, da es teilweise unentgeltlich gewährt wird. Der BFH entschied, dass sowohl die Schwes...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 5.5 Formwechselnde Umwandlung und personenbezogene Steuerbefreiung

Rz. 16d Interessant gestaltet sich die Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG, wenn die formwechselnde Umwandlung und personenenbezogene Steuerbefreiungen zusammentreffen. Praxis-Beispiel An der A-KG waren B mit 50 % sowie deren Kinder C und D mit jeweils 25 % als Kommanditisten beteiligt. Die Komplementärin A-Verwaltungs-GmbH war an dem Vermögen der A-KG nicht beteiligt. Die Komman...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 5.7 Einschränkung des Wirkungsbereichs der neuen Regelung

Rz. 16f § 5 Abs. 3 GrEStG dient der Vermeidung von Steuerausfällen, indem durch die dort geregelte Mindestbehaltefrist verhindert werden soll, dass Grundbesitz steuerbegünstigt in eine Gesamthand eingebracht und unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Anteilsübertragung steuerfrei weitergegeben wird.[1] Die Vorschrift zielt somit darauf ab, nur für solche Einbringungsvo...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Unentgeltliche Wohnungsüber... / 3.6 Keine Erschaftsteuerbefreiung für Erwerb von Wohneigentum ohne Selbstnutzung

Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG u. a. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener K...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2 Flächenweise Aufteilung eines Grundstücks unter Miteigentümern

Rz. 2 Nach § 7 Abs. 1 GrEStG wird die flächenweise Aufteilung eines Grundstücks, das mehreren Eigentümern nach Bruchteilen gehört, insoweit nicht besteuert, als der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, zu dem er an dem gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist. Es tritt also Steuerpflicht nur insoweit ein, als ein Bruc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 4 Begründung von Wohnungseigentum nach dem WEG

Rz. 7 Als flächenweise Teilung i. S. v. § 7 GrEStG ist auch die Begründung von Wohnungseigentum oder Sondereigentum nach § 3 oder § 8 WEG anzusehen.[1] Zu beachten ist dabei, dass jedes rechtlich selbstständige Wohnungseigentum in einem Gebäude eine selbstständige wirtschaftliche Einheit i. S. d. § 2 Abs. 3 S. 1 GrEStG bildet.[2]. Weder die Führung mehrerer rechtlich selbsts...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Erstmalige Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen im Rahmen eines Änderungsbescheids

Leitsatz 1. Die unbefristete Optionserklärung nach § 13a Abs. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung von 2013 ist im Einspruchsverfahren zu berücksichtigen, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen nicht über den durch § 351 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) gesetzten Rahmen hinausgehen. 2. Die Bindungswirkung nach § 351 Abs. 1 AO hat nicht zur Folge, dass die Verschonung, wenn sie den Änderungsrahmen verlässt, insgesamt zu versagen ist. Normenkette § 13a Abs. 8 ErbStG, §...mehr

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Immobilienübertragungen zwi... / 2.4 Empfehlungen für das Vorgehen

Werden bei der Übertragung eines Grundstücks z. B. vom Vater auf seinen Sohn Rentenzahlungen an den Vater vereinbart, ist bei Ausgeglichenheit des Werts der Rentenleistungen und des Werts der Immobilie eine entgeltliche Veräußerungsrente zu vermuten. Die Beweislast, dass es sich dennoch um eine unentgeltliche Versorgung handelt, obliegt dann dem Finanzamt.[1] Praxis-Tipp Verä...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Immobilienübertragungen zwi... / 2.5.1 Das erworbene Haus ist zur Vermietung bestimmt

Der Kapitalwert/Barwert der Veräußerungs- bzw. Erwerbsrente stellt für den Erwerber die Anschaffungskosten für das erworbene Grundstück dar. Diese Anschaffungskosten des Käufers müssen auf das Gebäude einerseits und den Grund und Boden andererseits aufgeteilt werden. Da das Gebäude bei einer Vermietung abgeschrieben wird, bilden die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungsk...mehr

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Immobilienübertragungen zwi... / 3 Verkauf der Immobilie gegen Kaufpreisraten

Kaufpreisraten werden vereinbart, wenn der Veräußerungspreis für eine Immobilie in Teilbeträgen zu zahlen ist. Werden die Kaufpreisraten verzinst, sind die Zinsen beim Verkäufer als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen.[1] Kaufpreisraten, deren Laufzeit mehr als 1 Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig werden, werden steuerlich auch ohne diesbezüglich...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Immobilienübertragungen zwi... / 1.3.3 Mindestlaufzeit ist länger als die statistisch wahrscheinliche Lebenserwartung des Berechtigten

Anders ist aber der Fall zu beurteilen, wenn die Mindestlaufzeit erheblich über die Lebenserwartung des Bezugsberechtigten hinausgeht. Denn dann spielt die Lebenserwartung nur eine untergeordnete Rolle. Liegt die Mindestlaufzeit erheblich über der durchschnittlichen Lebenserwartung des Verkäufers im Zeitpunkt der Veräußerung, wird die Rente nicht mehr von der Lebenserwartung ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 5. Grunderwerbsteuer/Schenkungsteuer

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Stille Reserven in der GmbH... / a) Sachverhalt

Der am 31.3.2021 (= Anwendungsbereich JStG 2020 ab 29.12.2020) verstorbene Erblasser E wird aufgrund gesetzlicher Erbfolge von seiner Ehefrau EF alleine (100 %) beerbt. Pflichtteilsansprüche bestehen nicht. Das Nachlassvermögen setzt sich wie folgt zusammen:mehr

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Stille Reserven in der GmbH... / aa) Fiktiver Zugewinn gem. § 5 Abs. 1 ErbStG (ohne fiktive Ertragsteuerbelastung)

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Immobilienübertragungen zwi... / 2.4 Ermittlung des Zinsanteils

Der in den einzelnen wiederkehrenden Zahlungen enthaltene Zinsanteil ist in entsprechender Anwendung der Ertragsanteilstabelle [1] oder nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Verwendung eines Zinsfußes von 5,5 % zu ermitteln.[2] Obwohl der Zinsanteil, der in dauernden Lasten enthalten ist, in entsprechender Anwendung der für Leibrenten maßgebenden Ertragsanteilstab...mehr

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Immobilienübertragungen zwi... / 2.3 Ermittlung des Barwerts

Während im betrieblichen Bereich der Barwert einer wiederkehrenden Leistung üblicherweise nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt wird, ist er im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mangels abweichender Sonderregelung grundsätzlich nach den Vorschriften des BewG zu ermitteln. Dabei sind auch aufschiebend bedingte Lasten zu berücksichtigen, den...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.2.3.2 Veräußerungspreis und an dessen Stelle tretender Wert

Rz. 205a Der Veräußerungsgewinn ist die Bemessungsgrundlage für die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 3 KStG. Anders als bei § 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 KStG sind die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach dem Gewinn, nicht nach den "Bezügen" (Einnahmen), und daher nur nach dem Nettobetrag[1], nicht nach dem Veräußerungspreis, zu bemessen. Rz. 206 Den Ver...mehr

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Photovoltaik: Steuerpflicht... / 8 Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer wird für Rechtsvorgänge erhoben, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. Wird ein Grundstück veräußert, stellt sich die Frage, ob der Kaufpreisanteil für eine auf dem Grundstück bzw. dem Gebäude vorhandene Photovoltaikanlage der Grunderwerbsteuer unterliegt. Nach §§ 93 - 96 BGB gehören zum Grundstück sämtliche Bestandteile. Daraus ergibt sich für ein...mehr

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Jahressteuergesetz (JStG) 2024 / 9.1 Nachweismöglichkeit des niedrigeren gemeinen Werts (§ 220 Abs. 2 BewG) - neu gegenüber Regierungsentwurf

Der BFH hat in zwei AdV-Verfahren (II B 78/23, II B 79/23 ) entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Der festgestellte Grundsteuerwert darf nach Auffassung den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert nicht um 40 % oder mehr übersteigen. Gesetzl...mehr

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Die ErbschaftsteuerBerater-... / 5. Bewertung

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Die ErbschaftsteuerBerater-... / IV. Ausgewählte Verwaltungsanweisungen

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Die ErbschaftsteuerBerater-... / II. Aufsatzübersicht 2024

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Die ErbschaftsteuerBerater-... / 6. Grundsteuer

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Enthält § 7 Abs. 8 ErbStG e... / 1. Sachverhalt

In dem der Entscheidung des FG Münster zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Brüder A und B, die jeweils 30 % des Stammkapitals einer GmbH hielten. Die restlichen 40 % wurden durch den Vater der beiden gehalten. Nach dem Tod des Vaters erbte A dessen Anteile. Wegen massiver zwischen den Brüdern bestehender Differenzen wollte B aus der GmbH ausscheiden. Er schloss dar...mehr

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Die ErbschaftsteuerBerater-... / 1. Freigebige Zuwendungen/vorweggenommene Erbfolge

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2 Örtliche Zuständigkeit, gesonderte Feststellung

Rz. 2 Die umfangreiche Regelung des § 17 GrEStG über die örtliche Zuständigkeit und die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist im Lichte des Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG zu sehen, wonach das Aufkommen an der Grunderwerbsteuer den Ländern zusteht. Dies bedingt die Notwendigkeit der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Fall, dass sich Erwerbsvorgänge auf Grundstück...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 4.3 Übernahme eines GmbH-Anteils einer aktiven GmbH

Wesentliche Aufgabe des Steuerberaters ist es, die Angemessenheit des Kaufpreises zu überprüfen. Der Steuerberater kennt sich im Zusammenhang mit der Bewertung eines GmbH-Anteils[1] aus und muss den Gründer bitten, die erforderlichen steuerlichen Unterlagen zwecks Überprüfung (z. B. Ertragslage) hereinzureichen, und kann dann auch eine mögliche Überschuldung (§ 19 InsO) und e...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2 Anzeigepflicht – Voraussetzung, Rechtsnatur –

Rz. 3 § 19 GrEStG bezweckt, der zuständigen Finanzbehörde die Ermittlung grunderwerbsteuerrechtlich relevanter Erwerbsvorgänge zu ermöglichen.[1] Die Vorschrift regelt dazu eine gesetzliche Anzeigepflicht nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO [2] und zählt abschließend die Fälle auf, in denen insbesondere Veräußerer und Erwerber anzeigepflichtig sind. Hierbei handelt es sich primär...mehr

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§ 17 Landwirtschaftserbrecht / 3. Wohnungswert

Rz. 38 Die frühere Rechtsprechung ließ Haus- und Küchengerät soweit als Landgutzubehör gelten, als es zur guteigenen Ausstattung von Gutspersonal diente. Für die Auseinandersetzung von Miterben kann dies jedoch nicht gelten. Hausrat und Wohnungseinrichtung gehören zum privaten Lebensbereich des Erblassers und sind daher nach den allgemeinen Vorschriften bei der Auseinanderse...mehr

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§ 17 Landwirtschaftserbrecht / 1. Ertragswertberechnung

Rz. 31 § 2049 Abs. 2 BGB orientiert den Ertragswert am bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig erzielbaren Reinertrag. Der Reinertrag ist nicht gesetzlich definiert. Er bedarf der gutachterlichen Bestimmung. Grundlage sollen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betriebes sein. Es haben sich hierzu zwei Meinungen verfestigt. Die eine will an den, immerhin nachvollzie...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4.3.2 Kapitaleinsatz

Tz. 1272 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Die Angemessenheit der Gewinnverteilung wird vor allem vom Verhältnis des Werts der Einlage des stillen Gesellschafters zum Unternehmenswert der GmbH beeinflusst. Die Einlage des stillen Gesellschafters ist dabei stets mit dem Nennwert anzusetzen (s Urt des BFH v 18.06.2015, BStBl II 2015, 935), während bei der GmbH vom realen Unternehmens...mehr

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§ 17 Landwirtschaftserbrecht / I. Voraussetzungen für die Anwendung der Höfeordnung

Rz. 63 Die Höfeordnung findet ausschließlich Anwendung auf "Höfe" im Sinne des Gesetzes. Ein Hof ist nach § 1 Abs. 1 HöfeO "eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder ...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 17 Landwirtschaftserbrecht / 2. Zubehör

Rz. 36 Für die weitere Berechnung des Abfindungs- bzw. Ausgleichsbetrages, der an die Miterben vom Übernehmer zu zahlen ist, sind die mit dem Landgut zwingend verbundenen Vermögenspositionen hinzuzurechnen, soweit sie bei der Berechnung des Ertragswertes unberücksichtigt geblieben sind. Das sind zunächst alle Sachen, die nicht nach den §§ 97, 98 Nr. 2 BGB Zubehör des Landgut...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines, Begriff des Geschäftsanteils

Rz. 1 Neufassung des § 14 erfolgte durch MoMiG vom 23.10.2008. Laut RegE (BT-Drucks. 16/6140, S. 37 li. Sp.) diene S. 1 lediglich der Klarstellung. Dies ist jedoch unzutreffend. Wortlaut und amtliche Paragraphenüberschrift formulieren vielmehr Pflicht des Gesellschafters zur Einlage, aus der korrespondierender Anspruch der Gesellschaft erwächst. § 14 S. 1 ist daher Anspruchs...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / 1 A. Kommentare

Altmeppen, GmbHG, 11. Auflage 2023 Anders/Gehle, Zivilprozessordnung: ZPO, 82. Auflage 2024 Andres/Leithaus, Insolvenzordnung: InsO, Kommentar, 4. Auflage 2018 Bamberger/Roth/Haul/Poseck (Hrsg.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 5: §§ 1922–2385, CISG, IPR, EGBGB, 5. Auflage 2023 Beck’scher Online-Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, hrsg. v. Hau/Poseck, (zit. BeckOK BGB/...mehr

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§ 17 Landwirtschaftserbrecht / 4. Wirtschaftswert

Rz. 76 Der Wirtschaftswert ist unter Zugrundelegung der Vorschriften §§ 46 bis 48 BewG zu bestimmen. Es ist bis zum 31.12.2024 auf den Einheitswert, sodann voraussichtlich auf den Grundsteuerwert abzustellen. Nach dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums[95] vom 21.3.2024 wird anstelle des Wirtschaftswertes von 10.000 EUR ein Grundsteuerwert von 54.000 EUR und anst...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Besteuerung nach dem UmwStG

Tz. 151 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Das UmwStG regelt ausschl die stlichen Folgen der Umw für die KSt, die ESt, die GewSt und (bis 1997) die VSt (s UmwSt-Erl 2011, Rn 01.01). Stliche Folgen für andere St, insbes für die USt, GrESt und ErbSt, regelt das UmwStG nicht. Für diese St-Arten wechselt das St-Subjekt erst mit der Reg-Eintragung (tw aA hinsichtlich der Rückwirkung bei ...mehr

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§ 17 Landwirtschaftserbrecht / 4. Sonstiges Vermögen

Rz. 40 Nicht nach dem Ertragswert zu berechnen sind Baugrundstücke, die ohne Gefährdung der Betriebsgrundlage herausgelöst werden können.[64] Rz. 41 Nach § 33 Abs. 3 BewG gehören nicht zum landwirtschaftlichen Vermögen Zahlungsmittel, Geldforderungen u.Ä., Geldschulden, Überbestände an umlaufenden Betriebsmitteln, Tierbestände, die nicht oder nicht mehr, weil zum Verkauf best...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.9.3 Angemessenheit der Gewinnverteilung

Tz. 1162 Stand: EL 95 – ET: 02/2019 Entscheidende Bedeutung für die Prüfung einer vGA bei stillen Gesellschaftsverhältnissen mit einer GmbH hat die Angemessenheit der Gewinnverteilung zwischen der Kap-Ges und dem stillen Gesellschafter. Sind die vereinbarten Gewinnanteile überhöht, liegt eine vGA vor. Es ist zu prüfen, welche Gegenleistung die Kap-Ges einem gesellschaftsfremd...mehr