Dr. Carina Koll
, Dr. Robert Faltings
Rz. 4
Die §§ 5 und 6 GrEStG enthalten Steuerbefreiungen für Rechtsvorgänge, die auf den Übergang eines Grundstücks zwischen einer Gesamthand und den an der Gesamthand beteiligten Personen gerichtet sind. Für Erwerbsvorgänge von oder durch juristische Personen sind die Befreiungsvorschriften der §§ 5 und 6 GrEStG nicht anwendbar.
Die Anwendung des § 5 GrEStG ist nicht nur auf den Übergang eines Grundstücks auf eine Gesamthand beschränkt. Sie findet vielmehr ebenfalls Anwendung, wenn der Gesellschafter kein Grundstück, sondern mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden (Kapital-)Gesellschaft in eine Personengesellschaft einbringt. Wegen § 1 Abs. 3 GrEStG gilt dies als Übertragung eines Grundstücks, d. h. als Rechtsträgerwechsel, obwohl dies nicht mit der zivilrechtlichen Einordnung korrespondiert; denn Eigentümerin des Grundstücks bleibt nach wie vor die Gesellschaft.
Gesellschafter A ist zu 98 % an der grundbesitzenden A-GmbH beteiligt und bringt diese in eine GmbH & Co. KG ein, an der er zu 100 % beteiligt ist. Der Vorgang unterliegt wegen § 5 Abs. 2 GrEStG nicht der Grunderwerbsteuer.
Nicht begünstigt ist hingegen der Erwerb, wenn lediglich eine mittelbare Zurechnung von Anteilen an einer Gesamthand erfolgt.
Die A-GmbH ist ausschließlich an der Tochter B-GmbH, diese an der grundbesitzenden (Enkelin) E-GmbH beteiligt. Bringt nunmehr die A-GmbH ihre Anteile an der B-GmbH in eine neue GmbH & Co. KG ein, findet § 5 Abs. 2 GrEStG keine Anwendung.
Keine Anwendung finden die Begünstigungsnormen, wenn eine Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG in Person einer Gesamthand vorliegt. Die Vorschriften in §§ 5, 6 GrEStG sind als Ausnahmeregelungen restriktiv auszulegen. Die übertragende Umwandlung kann nicht von §§ 5...