Rz. 205a
Der Veräußerungsgewinn ist die Bemessungsgrundlage für die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 3 KStG. Anders als bei § 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 KStG sind die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach dem Gewinn, nicht nach den "Bezügen" (Einnahmen), und daher nur nach dem Nettobetrag, nicht nach dem Veräußerungspreis, zu bemessen.
Rz. 206
Den Veräußerungsgewinn definiert S. 2 als die Differenz zwischen dem um die Veräußerungskosten geminderten Veräußerungspreis und dem Buchwert. Der Veräußerungsgewinn ist stichtagsbezogen auf den Zeitpunkt der Veräußerung zu ermitteln, und zwar abgegrenzt von der laufenden Gewinnermittlung. Die Besteuerung ähnelt daher insoweit einer "capital gains tax" und hat Elemente einer Schedulensteuer.
Rz. 207
Die Begriffe "Veräußerungspreis" und "Veräußerungskosten" entsprechen denen des § 17 Abs. 2 EStG; die dazu ergangene Rspr. kann daher für die Auslegung des § 8b Abs. 2 S. 2 KStG herangezogen werden.
Rz. 208
Veräußerungspreis ist alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält, weil er das Eigentum an den Anteilen an den Erwerber überträgt. Dies kann auch der Wegfall einer Verbindlichkeit bei Umtauschanleihen sein. Dabei ist nicht der geschuldete, sondern der insgesamt tatsächlich vereinnahmte Betrag maßgeblich. Sofern der Veräußerungspreis (teilweise) nicht in Geld, sondern z. B. in der Abtretung einer Forderung besteht, ist auf den Wert zum Veräußerungszeitpunkt abzustellen. Auszugehen ist allerdings zunächst von dem geschuldeten Veräußerungspreis. Insofern ist der tatsächliche Zufluss des Veräußerungspreises unerheblich. Zahlungsziele, Ratenzahlungen o. Ä. können keinen Einfluss auf den Kaufpreis haben. Dies ist insofern konsequent, da es im Rahmen der Gewinne...