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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / V. Gesetzliche Anpassung in NRW

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Rz. 98

[Autor/Stand] Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat von der Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG), die es den Bundesländern ermöglicht, vom Bundesmodell abweichende Regelungen für die Grundsteuer festzulegen, Gebrauch gemacht und am 4.7.2024 das Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen[2] beschlossen.

 

Rz. 98.1

[Autor/Stand] Hintergrund der Regelung ist zum einen, dass das Bundesmodell für die Grundsteuer dazu führen kann, dass Wohngebäude künftig stärker belastet, Gewerbeimmobilien hingegen deutlich entlastet würden. Dies ist allerdings nicht flächendeckend im gesamten Land Nordrhein-Westfalen der Fall. Daher haben die Kom munen in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit erhalten, über differenzierte Hebesätze auf ihre regionalen Verhältnisse reagieren zu können.

 

Rz. 98.2

[Autor/Stand] Durch das o.g. Gesetz können die Kommunen in NRW unterschiedliche Hebesätze für Wohngrundstücke einerseits und Nichtwohngrundstücke andererseits festlegen, § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 NWGrStHsG. Das gesonderte Hebesatzrecht für Wohn- und Nichtwohngrundstücke ermöglicht den NRW-Kommunen, zusätzlich zur bisher zulässigen Unterscheidung zwischen Grundsteuer A (land- und fortwirtschaftliches Vermögen), Grundsteuer B (Grundvermögen) und Grundsteuer C (Hebesatz für unbebaute baureife Grundstücke zur Baulandmobilisierung), auch innerhalb der Grundsteuer B die Belastung zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken regionalverantwortlich zu steuern und zielgenau auf die individuellen Verhältnisse der Region zu reagieren.

 

Rz. 98.3

[Autor/Stand] Neben der Einführung möglicher differenzierter Hebesätze für die Grundsteuer B beinhaltet das Gesetz zum anderen auch eine Reg...

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