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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / I. Rechtsentwicklung

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 1

[Autor/Stand] § 220 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Durch das Jahressteuergesetz 2024[4] wurde die Vorschrift um einen Absatz 2 erweitert. Damit wurde der Rechtsprechung des BFH zur Einhaltung des Übermaßverbotes (siehe dazu Rz. 40 ff.) Rechnung getragen. Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG. Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Grundsteuerreform wird zudem auf die Einführung zur Grundsteuer von Loose (s. Einf. GrStG) und die Abhandlung zum Verhältnis der Grundsteuer zum Verfassungsrecht von Drüen (s. VerfR GrStG) – beides in diesem Kommentar vor den Detailausführungen zum Grundsteuergesetz – verwiesen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift bildet die Einstiegsregel für die Ermittlung der Grundsteuerwerte. Sie übernimmt dabei im Wesentlichen die gleichen Formulierungen wie § 20 BewG so dass die Rechtsprechung zu dieser Vorschrift weitgehend übernommen werden kann.[6] Soweit vom Bundesrecht abweichende Ländergesetze für die Festsetzung der Grundsteuerwerte und der Grundsteuer[7] maßgebend sind, kann § 220 BewG analog angewandt werden, sofern es keine abweichenden Regeln in diesen Gesetzen gibt.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Landesgrundsteuergesetze haben die bundeseinheitliche Regelung zur Ermittlung der Grundsteuerwerte jedoch im Wesentlichen übernommen. Es gibt im Regelfall nur moderate Abweichungen, die i.d.R. durch die Besonderheiten der Landessteuergesetze bedingt sind. So trifft z.B. das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg in § 14 LGrStG[9] nur insoweit eine abweichen...

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