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Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind Körperschaften, deren Mitgliederzahl weder begrenzt noch festgelegt ist und die die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaftlichkeit ihrer Mitglieder mit Hilfe eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken (§ 1 GenG). Gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 2 BewG sind auch Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften per definitionem als Gewerbebetriebe anzusehen.[17] Ihr gesamtes Vermögen stellt daher Betriebsvermögen dar. Voraussetzung für diese bewertungsrechtliche Einordnung ist, dass die Genossenschaft entsprechend den Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes in das Genossenschaftsregister eingetragen ist. Fehlt die Eintragung, fällt die jeweilige Genossenschaft nicht unter § 97 Abs. 1 Nr. 2 BewG, sondern unter § 97 Abs. 2 BewG.[18]

[17] Vgl. auch Wälzholz, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG und BewG, § 97 BewG Rn 6.
[18] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 97 Rn 8.

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