Rz. 27

Wie eine wirtschaftliche Einheit zu bewerten ist, ergibt sich aus den Bewertungsvorschriften der Einzelsteuergesetze, aus den besonderen Bewertungsvorschriften oder aus den allgemeinen Bewertungsvorschriften. Maßgebend ist grundsätzlich der gemeine Wert, wie sich aus § 9 Abs. 1 BewG ergibt. Daran ändert nichts, dass sich § 9 Abs. 2 BewG bei der Definition des gemeinen Werts an Wirtschaftsgütern orientiert und nicht an wirtschaftlichen Einheiten.

 

Rz. 28

Nach § 2 Abs. 1 S. 2 BewG wird der Wert der wirtschaftlichen Einheit durch Gesamtbewertung ermittelt. Das gilt allerdings nur insoweit, als keine Einzelbewertung vorgeschrieben wird (§ 2 Abs. 3 BewG). Das Zusammenspiel zeigt sich z.B. bei der Bewertung von Gewerbebetrieben: Sie werden grundsätzlich im Wege der Gesamtbewertung bewertet (§ 109 Abs. 1 S. 1 BewG), aber der Substanzwert als Mindestwert wird mit Hilfe der Einzelbewertung berechnet (§§ 109 Abs. 1 S. 2, 11 Abs. 2 S. 3 BewG). Auch im Bereich des Grundvermögens erfolgt eine Einzelbewertung, soweit das Ertragswertverfahren oder das Substanzwertverfahren anwendbar ist.[14]

[14] Kreutziger, in: Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, § 2 Rn 31.

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