Rz. 16

Das ErbStG regelt in § 12 ErbStG die Bewertung, indem es auf das BewG verweist. Nach § 12 Abs. 1 ErbStG gelten die allgemeinen Vorschriften des BewG, soweit nicht in § 12 Abs. 27 ErbStG etwas anderes bestimmt ist. In den Abs. 2–7 finden sich Bestimmungen für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 12 Abs. 2 ErbStG), für Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG), für Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören (§ 12 Abs. 4 ErbStG), für inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5 ErbStG), für bestimmte Anteile an Wirtschaftsgütern, die mehreren Personen zustehen (§ 12 Abs. 6 ErbStG) und für ausländischen Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 7 ErbStG). Aber in den Abs. 2, 3 und 5 wird nicht die Bewertung der genannten Vermögensgegenstände geregelt, sondern die verfahrensrechtliche Bindung an die Werte, die für diese Vermögensgegenstände nach § 179 AO gesondert festgestellt werden. Die Feststellungen erfolgen nach § 151 Abs. 1 S. 1 BewG, wenn sie für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind; dass sie für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind, steht in § 12 Abs. 2, 3 und 5 ErbStG. Die Bewertung selbst wird nur zum Teil mittelbar geregelt, nämlich für Bodenschätze (Abs. 4), indem darauf verwiesen wird, dass sie mit ihren ertragsteuerlichen Werten anzusetzen sind, und für ausländischen Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen (Abs. 7), indem auf § 31 BewG verwiesen wird, der seinerseits auf § 9 BewG verweist.

 

Rz. 17

Im EStG ist in § 6 EStG die Bewertung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens geregelt. Ebenso enthält es eigene Bewertungsvorschriften für Einlagen und Entnahmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 u. 5 EStG). Wie Einnahmen zu bewerten sind, ergibt sich für die Überschusseinkünfte aus § 8 Abs. 2 EStG. Die Bewertung von Betriebseinnahmen ist nur für den Tausch (§ 6 Abs. 6 S. 1 EStG) und die betrieblich veranlasste unentgeltlichen Übertragung (§ 6 Abs. 4 EStG) geregelt. Knüpft die Einkommensbesteuerung an den gemeinen Wert an, so in den §§ 16, 17 EStG oder den §§ 20 ff. UmwStG, ist auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf § 9 BewG der gemeine Wert im Sinne dieser Vorschrift gemeint.[6]

 

Rz. 18

In den Fällen des Tauschs und des tauschähnlichen Umsatzes (vgl. § 480 BGB) oder der Leistung an Zahlungs statt (vgl. § 364 BGB) stellen die Einzelsteuergesetze auf den nicht näher bezeichneten Wert des eingetauschten oder an Zahlungs statt angenommen Gegenstandes ab (vgl. (§ 6 Abs. 6 S. 1 EStG, § 10 Abs. 2 S. 2 UStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 GrEStG). Auch dann ist der gemeine Wert des § 9 BewG gemeint.

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