Rz. 6

Auch beim inländischen Grundvermögen bildet die geografische Belegenheit das entscheidende Abgrenzungskriterium. Zum Grundvermögen rechnen neben unbebauten und bebauten Grundstücken auch Erbbaurechte, Grundstücke im Zustand der Bebauung, Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie das Wohnungseigentum, das Teileigentum, das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht.[21] Ist der beschränkt Steuerpflichtige Miteigentümer eines inländischen Grundstücks oder an einer Grundstücksgemeinschaft beteiligt, zählt der auf ihn entfallende Anteil an dem von der Gemeinschaft gehaltenen inländischen Grundbesitz zum Inlandsvermögen.[22] Umfasst das Gemeinschaftsvermögen neben Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG auch Auslandsvermögen, beispielsweise ausländischen Grundbesitz, ist dieser bei der Ermittlung des Umfangs des Inlandsvermögens des beschränkt Steuerpflichtigen außer Betracht zu lassen. Diese Grundsätze gelten insbesondere auch bei der Betrachtung inländischer geschlossener – nicht gewerblicher – Immobilienfonds, an denen beschränkt Steuerpflichtige beteiligt sind.[23] Soweit – wie meistens – solche Fonds als transparent gelten, ist jedoch zu beachten, dass die vom Fonds gehaltenen Wirtschaftsgüter nur insoweit Inlandsvermögen des beschränkt Steuerpflichtigen darstellen können, wie es sich hierbei jeweils um Gegenstände i.S.v. § 121 BewG handelt. Hierzu gehören regelmäßig nicht (einfache) Kapitalforderungen.[24]

 

Rz. 7

Nicht zum Grundvermögen i.S.v. § 121 Nr. 2 BewG gehört der Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks,[25] beispielsweise ein entsprechender (noch nicht erfüllter) Vermächtnisanspruch.[26] Soweit jedoch das inländische Grundstück dem beschränkt Steuerpflichtigen als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen ist, wird es auch als Inlandsvermögen erfasst.[27]

[21] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 121 Rn 5.
[22] Vgl. hierzu R E 2.2 Abs. 8 ErbStR 2019.
[23] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 50; Dötsch, in: Stenger/Loose, § 121 BewG Rn 110.
[24] Vgl. Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 121 Rn 3.
[26] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 121 Rn 5; H.-U. Viskorf, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG und BewG, § 121 BewG Rn 6; vgl. auch Wachter, DB 2019, 2214; Knittel, ErbStB 2019, 318; a.A. aber FG München v. 10.7.2019 – 4 K 174/16, EFG 2019, 1545 (Rev. BFH II R 37/19).

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