Rz. 9

Hervorzuheben sind die Änderungen des BewG durch das Steueränderungsgesetz 2015.[22] Es handelt sich dabei um Regelungen betr. die Bewertung nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft und Regelungen betr. die Grundbesitzbewertung. Für die Fälle, in denen die Beteiligung am Nennkapital nicht mit der Gewinn- und Verlustverteilung übereinstimmt, wurde durch eine Ergänzung in § 97 Abs. 1b ErbStG eine vom Regelfall abweichende Aufteilung für Zwecke der Anteilsbewertung ermöglicht, die sich an den tatsächlichen gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen orientiert. Die Bewertung bebauter Grundstücke nach dem Sachwertverfahren wurde u.a. an die Sachwertrichtlinie angepasst; dazu hat § 190 BewG auch eine neue Struktur erhalten; Näheres siehe Erläuterungen des § 190 BewG. In den Anlagen 22, 24 und 25 werden die dazugehörigen Parameter in Anlehnung an die Sachwert-Richtlinie neu geregelt. Verfahrensrechtlich wird in § 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG-neu derjenige als Beteiligter bestimmt, der eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schuldet und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. Mit der Neuregelung werden die Gesamtschuldner Beteiligte an einem Feststellungsverfahren i.S.d. §§ 151, 157 BewG. Abs. 7 beruht auf dem Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts v. 18.7.2014[23] bzgl. der Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten. Nach den Abs. 8 bis 10 BewG sind die vorgenannten Änderungen des BewG sowie die Anlagen 22, 24 und 25 auf Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 anzuwenden.

[22] Siehe Fachliteratur, u.a. Behrens/Halaczinsky, Steueränderungsgesetz 2015: Änderungen bei der GrESt, der ErbSt und bei der Bewertung, UVR 2015, 371; Loose, Neuregelung der Ersatzbemessungsgrundlage bei der GrESt (§ 8 Abs. 2 GrEStG), DB 2016, 75.
[23] BGBl I 2014, 1042.

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