Rz. 2

Im Gegensatz zu § 18 AO ist der Katalog des § 152 BewG abschließend. Ein Bedürfnis nach einem Auffangtatbestand vergleichbar dem § 18 Abs. 2 AO gibt es hier nicht, da § 151 Abs. 4 BewG klarstellt, dass ausländische Betriebe als Hauptanwendungsfall des § 18 Abs. 2 AO nicht dem gesonderten Feststellungsverfahren unterfallen. Gleiches soll auch gelten, wenn zum Vermögen einer inländischen Kapitalgesellschaft im Ausland belegenes Vermögen gehört. In diesem Fall ist die Erbschaftsteuerstelle bzw. das zur Feststellung berufene Finanzamt angehalten, den Wert sachgerecht zu schätzen.[6] Wird ein Unternehmen eingestellt oder nicht fortgeführt, so bleibt das bisher zuständige Betriebsfinanzamt weiter zuständig.[7]

Die Länderfinanzverwaltungen sind nicht einheitlich aufgebaut, so dass es vorkommen mag, dass der Betrieb und das Betriebsgrundstück an derselben Belegenheit durch unterschiedliche Finanzämter zu bewerten sind. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ist im Wesentlichen Aufgabe der anfordernden Erbschaftsteuerstelle und des Betriebsfinanzamtes der Oberbeteiligung, das für die Feststellung des Betriebswertes zuständig ist.

Nach dem Bewertungsstichtag eintretende örtliche Änderungen des Sitzes der Geschäftsleitung des Gewerbebetriebes oder der Kapitalgesellschaft, der vorwiegenden Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit bzw. der Verwaltung des Vermögens führen zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt wurde.[8] Den hierdurch eintretenden Konflikt mit dem Stichtagsprinzip erkennt die Verwaltung, will aber gleichwohl auf die Umstände bei Durchführung der Bedarfsbewertung abstellen.[9] Den Wechsel der Zuständigkeit löst hierbei erst die Kenntnis der unzuständig gewordenen oder der neu zuständigen Finanzbehörden von der Änderung der zuständigkeitsbegründenden Umständen aus. Maßnahmen, die zu einem früheren Zeitpunkt ergriffen wurden, sind jedenfalls in Ansehung der örtlichen Zuständigkeit rechtmäßig. Gegebenenfalls vor Zuständigkeitswechsel nach § 156 BewG begonnene Außenprüfungen können nach Genehmigung durch die neu zuständig gewordene Betriebsprüfungsstelle, § 26 S. 2 AO, von der unzuständig gewordenen Betriebsprüfungsstelle zu Ende geführt werden. Nach Einleitung des Feststellungsverfahrens eintretende Zuständigkeitswechsel führen nicht dazu, dass sich die Zuständigkeit innerhalb des § 152 BewG entgegen der Grundsystematik der §§ 16 ff. AO ändert, sondern sie wird sozusagen zum Bewertungsstichtag "eingefroren". Dies hat zur Folge, dass bei Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung die Zuständigkeit nicht auf das dann sachnähere Finanzamt übergeht, so dass das im Bewertungszeitpunkt zuständige Finanzamt in Anbetracht der Weggabe der Steuerakten auf die Amtshilfe durch das nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten (§§ 18, 20 AO) zuständige Finanzamt angewiesen ist. Diese Regelung führt zum Anwachsen des Verwaltungsaufwandes, was ja gerade durch die Einführung der §§ 151 ff. BewG verhindert werden sollte. Mit Blick auf die nur im Bewertungszeitpunkt maßgebenden Angaben scheinen die Erklärungen aus der laufenden Besteuerung aber auch verzichtbar.

Obgleich die Bewertung auf der Anwendung gutachterlich ermittelter Hilfswerte und der sachverständigen Ausübung des vorgegebenen Bewertungsrahmens beruht, bleibt das Ergebnis gerichtlich voll überprüfbar und erhebt damit den Anspruch materiell-rechtlicher Richtigkeit. Verstöße gegen die örtliche Zuständigkeit werden damit entgegen § 127 AO regelmäßig nicht zur Aufhebbarkeit des Bescheides führen.[10]

[6] R B 152 ErbStR 2019.
[7] Hartmann, in: Stenger/Loose, BewG, § 152 Rn 13.
[8] H B 152 ErbStH 2019.
[9] H B 152 ErbStH 2019; Leitfaden für Feststellungen nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 4 BewG sowie nach § 13a Abs. 1a und § 13b Abs. 2a ErbStG, Tz. 1.3.1 sowie 4.8 Abs. 2, OFD Niedersachsen v. 11.12.2014, juris.
[10] BFH, Urt. v. 21.6.2007 – BFH/NV 2007, 1628; Viskorf/Hofmann, BewG, § 152 Rn 1; a.A. Hartmann, in: Stenger/Loose, BewG, § 152 Rn 4.

I. Lagefinanzamt (Nr. 1)

 

Rz. 3

Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk die wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit belegen ist. Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit auf mehrere Finanzamtsbezirke, so ist das Finanzamt zuständig, in dem der wertvollste Teil belegen ist. Halten sich mehrere Finanzämter für zuständig oder für unzuständig, entscheidet die gemeinsame fachliche Aufsichtsbehörde (Oberfinanzdirektion oder Finanzministerium) über die örtliche Zuständigkeit, § 28 Abs. 1 AO. Die Zuständigkeitsanordnung folgt damit der bei der Einheitsbewertung (§ 19 BewG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO), so dass in der Regel das Finanzamt der Einheitswertfeststellung auch für die Feststellung für erbschaftsteuerliche Zwecke zuständig ist. Gemäß § 151 Abs. 5 BewG gilt dies auch für Bewertungen für grunderwerbsteuerliche Zwecke nach § 138 BewG, § 8 Abs. 2 GrEStG. § 17 Abs. 2, 3 GrEStG enthält eine abweichende Regelung in Fällen, in denen sich der Grundbesitz auf mehrere Finanzamtsbezi...

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