Rz. 17

Das Bewertungsrecht kennt Konkretisierungen des gemeinen Werts. Dazu gehören

der Kurs von Wertpapieren und Schuldbuchforderungen, die zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind oder im Freiverkehr gehandelt werden (§ 11 Abs. 1 BewG),
der Rücknahmepreis für Fondsanteile (§ 11 Abs. 4 BewG),
der Nennbetrag einer Kapitalforderung oder Schuld (§ 12 Abs. 1 BewG),
der Rückkaufswert bei einer Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherung (§ 12 Abs. 3 BewG),
der Kapitalwert wiederkehrender Nutzungen und Leistungen (§§ 13, 14 BewG),
der Vergleichswert, der Ertragswert und der Sachwert eines Grundstücks (§§ 183 ff. BewG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge