Rz. 17
Das Bewertungsrecht kennt Konkretisierungen des gemeinen Werts. Dazu gehören
▪ | der Kurs von Wertpapieren und Schuldbuchforderungen, die zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind oder im Freiverkehr gehandelt werden (§ 11 Abs. 1 BewG), |
▪ | der Rücknahmepreis für Fondsanteile (§ 11 Abs. 4 BewG), |
▪ | der Nennbetrag einer Kapitalforderung oder Schuld (§ 12 Abs. 1 BewG), |
▪ | der Rückkaufswert bei einer Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherung (§ 12 Abs. 3 BewG), |
▪ | der Kapitalwert wiederkehrender Nutzungen und Leistungen (§§ 13, 14 BewG), |
▪ | der Vergleichswert, der Ertragswert und der Sachwert eines Grundstücks (§§ 183 ff. BewG). |
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