Rz. 22

Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Bereicherung des Erwerbers ist zu differenzieren zwischen Vermögensgegenständen des Privatvermögens und des Betriebsvermögens. Lag beim Erblasser Betriebsvermögen vor, so wird dies auch als Betriebsvermögen beim Erwerber behandelt, sofern er den Betrieb unverändert fortführt. Möchte der Erwerber also das Betriebsvermögen als solches fortführen, auch um die Vorzüge der Verschonungskonzeption nach § 13b ErbStG zu erlangen, hat er die dafür vorgegebenen Prämissen einzuhalten. Nach § 12 Abs. 5 ErbStG ist der Wert des inländischen Betriebsvermögens nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG festzustellen, mit dem auf den Bewertungsstichtag nach § 11 BewG festgestellten Wert. Ausländisches Betriebsvermögen wird nach § 31 BewG bewertet, wie sich dies aus § 12 Abs. 7 ErbStG ergibt. Gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG umfasst das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebs i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Die Zusammensetzung des Betriebsvermögens ist vom Beschenkten/Erben so anzunehmen, wie sie im Übergangszeitpunkt durch den Schenker/Erblasser vorgegeben wurde. Der Beschenkte/Erbe kann nachträglich keine Gestaltungsakte mehr vornehmen, sondern nur für die Zukunft. Geht beispielsweise im Zuge einer lebzeitigen Unternehmensnachfolge auch gewillkürtes Betriebsvermögen auf den Beschenkten über, so steht es ihm frei, dieses in das Betriebsvermögen einzulegen. Für die Gestaltungspraxis ist auch zu beachten, dass, wenn der Erwerber als Inhaber begünstigt erworbenen Betriebsvermögens oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung bis zum Ende des letzten in die Fünf-Jahre-Behaltensfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen tätigt, beispielsweise um eine mit dem Erwerb angefallene Schenkungsteuer bezahlen zu können, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150.000 EUR übersteigen (Überentnahmen), dies einen Verstoß gegen die Behaltensregelung nach § 13a Abs. 6 Nr. 3 ErbStG darstellt. Dies gilt auch, wenn die Entnahmen zur Bezahlung der Erbschaftsteuer getätigt wurden. Verluste bleiben dabei unberücksichtigt. Entnahme definiert sich dabei nach dem Ertragsteuerrecht. Tätigt der Erwerber gegen Ende der fünfjährigen Behaltensfrist eine Einlage, um den Betrag von 150.000 EUR übersteigende Entnahme auszugleichen, ist dies zulässig. Eine kreditfinanzierte Einlage ist nicht als betrieblich veranlasste Schuld zu betrachten, deshalb kommt eine Abzugsfähigkeit nicht in Betracht.[22]

 

Rz. 23

Maßgeblich für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Bereicherung des Beschenkten/Erben nach § 10 Abs. 1 ErbStG sind beim Betriebsvermögen, also wie es in § 95 BewG definiert ist, alle Teile eines Gewerbebetriebes. Es gilt also der Grundsatz der Bestandsidentität mit der Steuerbilanz.[23] In § 200 BewG ist nunmehr das einfache Ertragswertverfahren geregelt. Dort ist ausdrücklich das nicht betriebsnotwendige Vermögen definiert, wonach Wirtschaftsgüter i.S.v. § 199 Abs. 1 und 2 BewG, die aus dem zu bewertenden Unternehmen herausgelöst werden können, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen, als nicht betriebsnotwendiges Vermögen qualifiziert werden. So genanntes junges Betriebsvermögen nach § 200 Abs. 5 BewG, Wirtschaftsgüter, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag in das Betriebsvermögen eingelegt wurden und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden werden neben dem Ertragswert mit ihrem eigenständigen zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.[24] Bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen ist der Ausgangswert des Betriebsergebnisses der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Auch hierbei sind die in § 202 Abs. 1 BewG genannten Hinzurechnungen und Kürzungen vorzunehmen, bspw. Abschreibungen auf einen entgeltlich erworbenen Praxiswert, einmalige Veräußerungsverluste und Veräußerungsgewinne, der Betriebsausgabenabzug, Betriebseinnahmen nach § 6c EStG oder nach R 6.6 EStR, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen gem. § 7 Abs. 1 S. 7 EStG oder Sonderabschreibungen.[25]

[22] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk § 10 ErbStG Rn. 169 a-c.
[23] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, § 10 Rn 32.
[24] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, § 10 Rn 66 ff.
[25] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, § 10 Rn 42.

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