Rz. 2

Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2006 wurde den Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen in Bezug auf die in § 151 Abs. 1 BewG genannten Gegenstände die Befugnis genommen, Ermittlungen hinsichtlich des Wertes des steuerpflichtigen Erwerbs in eigener Zuständigkeit vorzunehmen. Ergebnis dieser erheblichen Kompetenzbeschneidung ist, dass nur noch die nach § 152 BewG zuständigen Feststellungsfinanzämter Erklärungen zur Höhe des Wertes anfordern dürfen. § 153 BewG ist teilweise § 181 Abs. 2 AO nachgebildet, enthält jedoch einige abweichende und einschränkende Regelungen. Die Absätze 2 und 3 sind gegenüber dem Absatz 1 spezieller und daher vorrangig anzuwenden. Die Abgabe der Steuererklärung kann das nach § 152 BewG zuständige Finanzamt nach Androhung durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. § 333 AO erzwingen. Nach Maßgabe des § 152 Abs. 1 AO steht bei verspäteter Abgabe der Feststellungserklärung die Festsetzung eines Verspätungszuschlages im Ermessen des in § 152 BewG genannten Finanzamtes. Die Erbschaftsteuerstelle muss den Erlass des Feststellungsbescheides nicht abwarten, sondern kann schon vorher den Wert im Wege der Schätzung ansetzen, §§ 162 Abs. 5, 155 Abs. 2 AO. Wird dann ein Feststellungsbescheid erlassen, so kann der Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden.

Fordert das nach § 152 BewG zuständige Finanzamt eine Feststellungserklärung an, so führt dies dazu, dass der Beginn der Feststellungsfrist nach §§ 170 Abs. 2, 181 Abs. 1 AO bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Feststellungserklärung abgegeben wird, längstens jedoch für drei Jahre nach Steuerentstehung, gehemmt ist. Dies gilt selbst dann, wenn unmittelbar nach dem Bewertungsstichtag eine Anzeige nach § 30 Abs. 1 ErbStG oder §§ 18 und 19 GrEStG erstattet wurde.[5] Für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2007 ergibt sich diese Rechtsfolge aus § 138 Abs. 5 S. 3 BewG, § 181 Abs. 3 S. 2 AO.[6]

[6] Hartmann, in: Stenger/Loose, BewG, § 153 Rn 113.

I. Allgemeine Erklärungspflicht und Erklärungsfrist

 

Rz. 3

Erklärungspflichtig ist mit Ausnahme der unter Absatz 3 fallenden Vermögenswerte jedenfalls derjenige, der den Vermögenswert der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu unterwerfen hat, mithin, wer die Steuer schuldet. Die zivilrechtliche Zuordnung ist hierfür maßgeblich. Die Durchführung des Feststellungsverfahrens steht im Ermessen des anfordernden Finanzamtes und hängt in erster Linie davon ab, dass die Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist, § 151 Abs. 1 S. 2 BewG. Die Erklärungspflicht entsteht damit erst in dem Zeitpunkt, in dem das zuständige Finanzamt zur Abgabe auffordert. Die Aufforderung ist damit ein Steuerverwaltungsakt, der dem Aufgeforderten oder seinem Bevollmächtigten nach § 122 AO bekannt zu geben ist und gegen den Einspruch eingelegt werden kann. Aussicht auf Erfolg hat eine Anfechtung nur dann, wenn eine unzuständige Finanzbehörde (z.B. die Erbschaftsteuerstelle) zur Abgabe auffordert, aus der Aufforderung der steuerbare Erwerb nicht erkennbar ist (Begründungsmangel) oder aber der festzustellende Wert für den Aufgeforderten nicht von Bedeutung ist (z.B. in Fällen der Erbausschlagung, bei Fortfall des Erbrechts oder Auflösung des Schenkungsvertrages). Für den Fall, dass eine Rechtsmittelbelehrung in der Aufforderung fehlt, verlängert sich die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat auf ein Jahr, § 366 Abs. 2 AO. Neben der Ermittlung des Wertes und den nach § 151 Abs. 2 BewG zu treffenden Feststellungen hat das Feststellungsfinanzamt bei Bewertungsstichtagen zwischen dem 1.1.2009 und dem 30.6.2011 eine Reihe von nachrichtlichen Angaben der Erbschaftsteuerstelle mitzuteilen (vgl. § 151 BewG Rdn 21, 32). Da das Feststellungsfinanzamt hier nur in Amtshilfe für die Erbschaftsteuerstelle tätig wird, können Angaben durch das Feststellungsfinanzamt nicht gefordert und damit auch nicht erzwungen werden (z.B. Angaben zur Wohnfläche, zur Lohnsumme usw.). Für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 sehen §§ 13a Abs. 4 und 13b Abs. 10 ErbStG[7] auch hierzu Angaben vor, die zur Überprüfung der Gewährung der Verschonungsregelung benötigt werden, und sind daher ebenfalls durch das in § 152 BewG berufene Finanzamt gesondert festzustellen. Die Angaben können nach §§ 328 ff. AO erzwungen werden. Ist neben dem Erklärungspflichtigen noch eine Personengesellschaft nach § 153 Abs. 2 BewG zur Abgabe aufgefordert worden, so bleibt der erwerbende Gesellschafter unverändert zur Abgabe auch dann weiter verpflichtet, wenn zwischenzeitlich auch die Gesellschaft zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wurde. Nach Abgabe der Erklärung durch die Gesellschaft erlischt nach § 153 Abs. 4 S. 2 BewG die Erklärungspflicht für alle weiteren zur Abgabe der Erklärung Aufgeforderten.

 

Rz. 4

Wie bei der Erbschaftsteuererklärung wird das Finanzamt auch bei der Anforderung von Feststellungserklärungen eine Frist von drei bis sechs Monaten ab Eintritt des Erbfalles aus Pietätsgründen abwarten, zumal erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist des §...

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