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Roscher, BewG § 220 Ermittlung der Grundsteuerwerte / 3.1.5 Nachweiszeitpunkte / Änderung von Feststellungsbescheiden

Michael Roscher
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Rz. 30

Der Nachweis des niedrigeren gemein Werts ist gem. § 220 Abs. 1 S. 1 BewG auf den jeweiligen Feststellungszeitpunkt der Grundsteuerwerte zu erbringen. Als Feststellungszeitpunkte kommen hierbei insbesondere der Hauptfeststellungszeitpunkt gem. § 221 Abs. 2 BewG, ein Fortschreibungszeitpunkt gem. § 222 Abs. 4 S. 3 BewG oder ein Nachfeststellungszeitpunkt gem. § 223 Abs. 2 S. 2 BewG in Betracht.

Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts mittels eines im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommenen Kaufpreis über die zu bewertende wirtschaftliche Einheit kann ausschließlich auf den jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt gem. § 221 Abs. 2 BewG geführt werden (Rz. 55).

 

Rz. 31

Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann zunächst in allen offenen Fällen bis zur Bestandskraft des jeweiligen Bescheids über die Feststellung des Grundsteuerwerts – ohne weitere abgabenrechtliche Einschränkungen – erbracht werden. Hat der Steuerpflichtige z. B. gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, kann der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts daher solange geführt werden, bis über den Einspruch noch nicht entschieden oder in einem anschließenden Klageverfahren gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung des FA noch nicht rechtskräftig über den Rechtsbehelf entschieden wurde.

Wird der niedrigere gemeine Wert erst nach Bestandskraft des Feststellungsbescheides, insbesondere nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat, geltend gemacht, ist insbesondere entscheidungserheblich, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Korrekturvorschrift nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliegen. Für die Anwendung des §...

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