Rz. 42
Die am Ertrag orientierte Bewertung ist jedoch nach Auffassung des Gesetzgebers nicht für die Bewertung jedes Unternehmens geeignet. Soweit in bestimmten Fällen bzw. Branchen am Markt andere gebräuchliche Bewertungsmethoden zur Preisbildung angewandt werden, hat das Steuerrecht dies zu respektieren.[139] In diesen Fällen orientiert sich die Bestimmung des gemeinen Werts (Verkehrswerts) an den für außersteuerliche Zwecke gebräuchlichen Verfahren. Alternative Methoden sind demnach u.a. vergleichsorientierte Verfahren und Multiplikatormethoden.[140] Diese Abgrenzung ist – jedenfalls für die überwiegende Anzahl der Fälle – wenig überzeugend. Denn auch Vergleichswerte und insb. auf der Grundlage von Multiplikatorverfahren bestimmte Werte orientieren sich i.d.R. an der erzielbaren Rendite. Es handelt sich lediglich um vereinfachte Formulierungen des Ertragswertansatzes. Dies gilt auf jeden Fall für Umsatz- bzw. EBIT- oder vergleichbare Multiples.
Rz. 43
Vor diesem Hintergrund ist die in das Gesetz hinein formulierte Unterscheidung zwischen ertragswertorientierten Bewertungsverfahren und anderen üblichen Verfahren dogmatisch verfehlt. Sie macht jedoch das vom Gesetzgeber gewollte Primat der Bewertung auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Unternehmenswertgutachtens nach der Ertragswert- bzw. der DCF-Methode[141] deutlich. Denn ein alternatives Bewertungsverfahren kommt nur dann in Betracht, wenn es eine im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke "übliche Methode" darstellt.[142] Dieser Üblichkeitsvorbehalt besteht für die (nach der Definition des Gesetzgebers) ertragswertorientierte Bewertung nicht.
Anhaltspunkte dafür, dass ein gedachter Erwerber des Unternehmens auf eine alternative Bewertungsmethode zurückgreifen würde, können sich insbesondere aus branchenspezifischen Verlautbarungen ergeben.[143]
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