Rz. 6

Die Entscheidung, ob ein Grundstück im Sachwertverfahren zu bewerten ist, wird im Feststellungsbescheid getroffen. Ist der Steuerpflichtige der Auffassung, dass ein anderes Bewertungsverfahren anzuwenden sei, kann die Rechtsstreitigkeit nur im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Feststellungsbescheid entschieden werden. Es obliegt nicht den Steuerpflichtigen, zur Abwendung des Sachwertverfahrens nachzuweisen, dass tatsächlich geeignete Vergleichswerte existieren.[1]

 

Rz. 7

Ist der Steuerpflichtige der Ansicht, dass der sich nach dem Sachwertverfahren ergebende Wert über dem individuellen Verkehrswert liegt, hat der Steuerpflichtige einen Anspruch darauf, dass der niedrigere Verkehrswert angesetzt wird. Der Umstand, dass das Grundstück bebaut ist, kann schon aufgrund der Bewertungssystematik kein verkehrswertmindernder Umstand sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Steuerpflichtige durch Bausachverständigengutachten bzw. Gutachten des Gutachterausschusses schlüssig nachweist, dass der individuelle Verkehrswert niedriger ist. Näheres siehe Erläuterungen zu § 198 BewG (siehe § 198 BewG Rdn 1 ff.).

[1] Niedersächs. FG v. 11.4.2014 – 1 K 107/11, EFG 2014, 1364–1367. A.A. FG Köln v. 12.2.2014 – 4 K 3081/13, EFG 2014, 818 und Halaczinsky, in: Rössler/Troll, BewG, § 182 Rn 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge