Rz. 28

Die Aufzählung des § 121 BewG ist abschließend; alle dort nicht genannten Vermögensgegenstände zählen nicht zum Inlandsvermögen. Besonders zu erwähnen sind insoweit:[105]

in einem ausländischen Staat belegenes Betriebsvermögen
in einem ausländischen Staat belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen
im Ausland belegener Grundbesitz
Kapitalvermögen im Ausland, insbesondere Guthaben bei ausländischen Kreditinstituten[106] und ausländische festverzinsliche Wertpapiere[107]
Pfandbriefe deutscher Hypothekenbanken[108]
wiederkehrende Bezüge, wenn der zur Leistung Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz in einem ausländischen Staat hat[109]
Pflichtteilsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie sich gegen einen inländischen Erben richten und mit Hilfe von Inlandsvermögen befriedigt werden.[110]
[105] Vgl. auch den Überblick bei H.-U. Viskorf, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG und BewG, § 121 BewG Rn 27.
[106] Zur Vereinbarkeit mit EU-Recht vgl. EuGH v. 12.2.2009 – C-67/08, ZErb 2009, 101 m. Anm. Riedel.
[107] Auch wenn sie Inländern gehören, vgl. BFH v. 19.6.2013 – II R 10/12, BStBl II 2013, 746.
[108] Da im Regelfall keine Sicherung durch inländischen Grundbesitz besteht, vgl. Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 63.
[109] Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 2 Rn 64.
[110] Der Pflichtteilsanspruch i.S.v. § 2303 BGB ist ein reiner Geldanspruch, der mangels Sicherung an inländischem Grundbesitz nicht zum Inlandsvermögen zählen kann. Ebenso Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 2 Rn 52.

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