Rz. 28
Die Aufzählung des § 121 BewG ist abschließend; alle dort nicht genannten Vermögensgegenstände zählen nicht zum Inlandsvermögen. Besonders zu erwähnen sind insoweit:[105]
▪ | in einem ausländischen Staat belegenes Betriebsvermögen |
▪ | in einem ausländischen Staat belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen |
▪ | im Ausland belegener Grundbesitz |
▪ | Kapitalvermögen im Ausland, insbesondere Guthaben bei ausländischen Kreditinstituten[106] und ausländische festverzinsliche Wertpapiere[107] |
▪ | Pfandbriefe deutscher Hypothekenbanken[108] |
▪ | wiederkehrende Bezüge, wenn der zur Leistung Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz in einem ausländischen Staat hat[109] |
▪ | Pflichtteilsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie sich gegen einen inländischen Erben richten und mit Hilfe von Inlandsvermögen befriedigt werden.[110] |
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