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§ 184 BewG regelt die Bewertung von inländischen Grundstücken nach einem Ertragswertverfahren in seinen Grundzügen. Aus der Vorschrift ergibt sich, dass nur die Gebäude nach dem Ertragswertverfahren bewertet werden müssen. Der Bodenwert wird nach dem fiktiven Verkaufspreis auf der Grundlage der Bodenrichtwerte x Fläche dazuaddiert. Wichtig ist die Auffangregelung in § 184 Abs. 3 S. 2 BewG. Danach ist der Ertragswert nach unten hin auf den Wert des Grund und Bodens, der sich ergibt, wenn das Gebäude nicht berücksichtigt würde, begrenzt. D.h. es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen. Eine weitere bedeutende Aussage enthält § 184 Abs. 3 S. 3 BewG zu sonstigen baulichen Anlagen, insb. Außenanlagen. Gemeint sind auf dem Grundstück befindliche Platzbefestigungen, Auffahrten, Umzäunungen, Beleuchtungsanlagen etc. Derartige Anlagen sind regelmäßig mit dem Ertragswert des Gebäudes abgegolten. Aus dem Wort "regelmäßig" wird ersichtlich, dass ausnahmsweise eine gesonderte Werterfassung der baulichen Anlagen möglich ist. Die Bewertung nach dem Ertragswertverfahren bezieht sich auf die gesamte wirtschaftliche Einheit.

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