Rz. 1

Bewertungsfragen stellen sich vornehmlich bei wiederkehrenden Sachleistungen oder Sachbezügen, so bei Altenteilen und Deputaten. Wenn Nutzungen in Geld bestehen, stellen sich keine Bewertungsfragen.

 

Rz. 2

Die Begriffe "Nutzung" und "Leistung" sind in § 13 BewG Rdn 8 ff. erläutert.

 

Rz. 3

Nutzungen und Leistungen sind Bruttogrößen. Die Gewinnungskosten (vgl. § 102 BGB) sind gesondert zu berücksichtigen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Saldo, also der Reinertrag, bewertet werden. Maßgebend ist sein gemeiner Wert (§ 9 BewG). Dass Nutzungen und Leistungen einerseits und Aufwendungen und Kosten andererseits zeitlich verteilt anfallen, wird bei der Bestimmung des Jahreswerts üblicherweise vernachlässigt.

Konsequenterweise ist die Nettogröße auch dann anzusetzen, wenn sie negativ ist, weil die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Würde man hier den Jahreswert mit 0 EUR ansetzen,[1] bliebe ein Teil der Aufwendungen außer Betracht, was bei der grundsätzlich gebotenen Bruttobetrachtung nicht der Fall wäre. Zudem würde der gemeine Wert verfehlt. Denn ein gedachter Erwerber würde den Saldo nur dann für null übernehmen, wenn er den Veräußerer beschenken will. Sonst würde er darauf bestehen, dass jener das Defizit weiterhin trägt und einen Ausgleich zahlt.

[1] So Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 15 Rn 10.

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