Rz. 16

Die Erklärung muss durch den Erklärungspflichtigen eigenhändig unterschrieben werden. Die Unterschrift durch einen Vertreter ist nur in den Fällen zulässig, wo die Erfüllung der steuerlichen Pflichten gesetzlich auf den Vertreter übertragen wurde, § 34 Abs. 1 AO, oder der Erklärungspflichtige an der Unterschrift gehindert ist, § 150 Abs. 3 S. 1 AO. Die Unterzeichnung durch einen gewillkürten Vertreter (Steuerberater, Rechtsanwalt) ist in der Regel nicht ausreichend. Der Erklärungspflichtige soll sich selbst von der Richtigkeit der Angaben überzeugen, da er hierfür die Verantwortung trägt. Wie bei der Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3. S. 5 EStG) und anders als bei der Umsatzsteuererklärung (§ 18 Abs. 1, 3 UStG) muss die im Original unterschriebene Erklärung beim Feststellungsfinanzamt vorgelegt werden. Die Übermittlung der Erklärung per Telefax oder per E-Mail (z.B. mit der Software der Steuerverwaltung Elster mit entsprechendem Softwarezertifikat) reicht jedoch aus.[40] Bei fehlender Unterschrift treten die hieran anknüpfenden Rechtsfolgen, wie der Anlauf der Feststellungsfrist nach § 170 Abs. 2 AO oder die Befreiung von der Erklärungspflicht nach § 154 Abs. 4 S. 2 BewG, nicht ein. In diesem Fall kann die nicht ordnungsgemäße Erklärung vom Finanzamt im Wege der Schätzung zugrunde gelegt werden. Gleichwohl kann das Finanzamt die Nachholung der Unterschrift durch den Erklärungspflichtigen erzwingen, wenn dies zur Fortführung des Feststellungsverfahrens erforderlich erscheint. Bei Nachholung muss die vollständige Erklärung zuzüglich aller Anlagen vorliegen. Es reicht nicht aus, wenn schlicht das Deckblatt, auf dem die Unterschrift zu leisten ist, nachgereicht wird, da die Unterschrift körperlich alle getätigten Angaben umfassen muss. Die Erklärung ist auf einem amtlichen Vordruck, der regelmäßig der Aufforderung zur Erklärungsabgabe beigefügt ist, abzugeben. Hierdurch wird bezweckt, dass die Angaben vollständig und in standardisierter Form im Finanzamt vorliegen und Nachfragen weitgehend vermieden werden. Unabhängig von der Ordnungsmäßigkeit der Erklärung ist der daraufhin ergangene Feststellungsbescheid – die ordnungsgemäße Bekanntgabe vorausgesetzt – wirksam und, insofern die Bewertungsgrundlagen zutreffend berücksichtigt wurden, auch rechtmäßig.

Das zugrunde liegende Bewertungsrecht ist durch das ErbStRG v. 24.12.2008[41] erheblich geändert worden, so dass die Erklärungsvordrucke umfangreich anzupassen waren. Soweit dies nicht ausdrücklich vom Feststellungsfinanzamt zugestanden wird, können die Vordrucke für die Jahre 2007 und 2008 nicht für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009 verwendet werden. Die Vordrucke können von den jeweiligen Feststellungsfinanzämtern angefordert werden und sind auch im Internet erhältlich.[42]

 

Rz. 17

Kann die Abgabe der Feststellungserklärung von mehreren Beteiligten gefordert werden (z.B. ein Vermögenswert wird an mehrere Personen übertragen, zum Nachlass gehört der Anteil an einer Personengesellschaft), so werden die übrigen Beteiligten von der Erklärungspflicht befreit, wenn die Erklärung (ordnungsgemäß) von einem Beteiligten abgegeben wird. Hierdurch wird die Einreichung inhaltlich widersprüchlicher Erklärungen vermieden. Aufforderungen zur Abgabe von Feststellungserklärungen denselben Vermögensgegenstand betreffend dürfen nicht mehr versandt werden. Gegen die übrigen Beteiligten eingeleitete Zwangsmaßnahmen sind mit sofortiger Wirkung zu beenden, § 335 AO. Zuvor gezahlte Zwangsgelder werden jedoch nicht erstattet. Im Rahmen der abgegebenen Erklärung erforderliche weitere Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Auskünfte, Vorlage von Unterlagen) können auch gegenüber Beteiligten ergehen, die von der Erklärungspflicht nach § 153 Abs. 4 S. 2 BewG befreit wurden. Eine Befreiung von der Pflicht zur weiteren Mitwirkung am Feststellungsverfahren nach § 153 Abs. 3 BewG, §§ 181 Abs. 1, 90 Abs. 1 S. 1 AO ist in der Befreiungswirkung bei Abgabe zugunsten der übrigen Beteiligten nicht enthalten. Personen, die in dieser Art von der Pflicht zur Abgabe einer Erklärung befreit wurden, bleiben daher im Rahmen des § 153 AO verpflichtet, ggf. unzutreffende Angaben zu berichtigen. Übernehmen andere Personen als der Betroffene selber die Erklärungspflicht, so hat dieser ggf. überhöhte Bedarfswerte hinzunehmen, kann diese dann aber im Wege des Einspruchs korrigieren lassen.

Im Falle einer Mehrheit von Erklärungspflichtigen können mehrere oder gar alle Personen zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert werden. Obgleich die Finanzverwaltung ein solches Vorgehen nicht ausdrücklich ausschließt,[43] wären gesteigerte Anforderungen an die Begründung des so ausgeübten Auswahlermessens zu stellen. Anderenfalls kommt ein Ermessens-Nicht- oder Fehlgebrauch in Betracht, der zur Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung führt.

 

Rz. 18

Nach Art. 3 Abs. 1 ErbStRG v. 24.12.2008[44] konnte der Erwerber bis zum 30.6.2009 beantragen, dass Erwerbe von Todes wegen in der Zeit vom 1.1.2...

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