Rz. 10

Pendant zum Regulierten Markt ist der Freiverkehr (§ 48 BörsG), der – jedenfalls an der Frankfurter Wertpapierbörse – seit Oktober 2005 auch als Open Market bezeichnet wird. Beim Freiverkehr handelt es sich nicht um einen organisierten Markt i.S.v. § 2 Abs. 5 WpHG. Basis für die Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr bilden die Freiverkehrsrichtlinien der Deutsche Börse AG. In formaler Hinsicht bestehen nur wenige Einbeziehungsvoraussetzungen und praktisch keinerlei Folgepflichten für die Emittenten.

 

Rz. 11

Die Einbeziehung in den Freiverkehr erfolgt auf Antrag des Emittenten. Dieser muss eine genaue Bezeichnung des einzubeziehenden Wertpapiers sowie Angaben darüber, an welchem in- oder ausländischen organisierten Markt bereits Preise für dieses Wertpapier festgestellt werden, enthalten. Bei Wertpapieren, die an keinem organisierten Markt gehandelt werden, muss der Antragsteller nähere Angaben über den Emittenten in Form eines Exposés vorlegen, das insgesamt eine zutreffende Beurteilung ermöglichen muss. Im Übrigen ist der Antragsteller verpflichtet, die Deutsche Börse über alle wesentlichen Umstände bezüglich der einbezogenen Wertpapiere bzw. der Emittenten unverzüglich und schriftlich zu unterrichten.

Im Freiverkehr werden neben deutschen Aktien überwiegend ausländische Aktien, Renten deutscher und ausländischer Emittenten, Zertifikate und Optionsscheine gehandelt.

 

Rz. 12

Innerhalb des Freiverkehrs/Open Market existieren – jedenfalls an der Frankfurter Wertpapierbörse – der sog. General Standard und der Prime Standard.

Gem. § 11 Abs. 1 S. 3 BewG gelten die Bewertungsregeln des § 11 Abs. 1 S. 1 u. 2 BewG auch für solche Wertpapiere, die in den Freiverkehr einbezogen sind.[16]

[16] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 Rn 270; Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 11 Rn 5.

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