Rz. 20

Wie bei der Umsatz- und Lohnsteuer ist auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer die Berechnung der Steuer durch den Erwerber vorgesehen, ohne dass es eines Steuerbescheides bedarf. Ist wegen der eher unkompliziert zu ermittelnden Bemessungsgrundlage bei der Lohn- und der Umsatzsteuer eine Selbstberechnung noch eher zumutbar, dürfte dies für die Erbschaftsteuer in der Regel nicht gelten, so dass die Aufforderung durch das Finanzamt auf wenige Ausnahmefälle beschränkt bleibt. Mit der Abgabe der Steueranmeldung nach § 31 Abs. 7 ErbStG hat der Erwerber seine Erklärungspflicht erfüllt. Eine erneute Aufforderung zur Abgabe nach § 31 Abs. 1 ErbStG kommt nicht mehr in Betracht. Wohl aber kann die Erbschaftsteuerstelle den Erwerber weiter zur Mitwirkung nach § 93 AO, bzw. nach § 153 Abs. 1 BewG zur Abgabe von Feststellungserklärungen in den Fällen des § 151 Abs. 1 S. 1 BewG auffordern. In den übrigen Fällen ist die Aufforderung zur Selbstberechnung ermessensfehlgebräuchlich und damit rechtswidrig. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen gesondert festzustellende Vermögenswerte (§ 151 BewG) zum Nachlass gehören. Allenfalls kommt eine Selbstberechnung in Frage, wenn der Wert der Bemessungsgrundlage ohne Schwierigkeiten zu ermitteln ist (z.B. bei Barschenkungen, Verschaffungsvermächtnissen). Die zunächst im Gesetzgebungsverfahren zum ErbStRG vorgesehene Selbstberechnung der nach Wegfall der Begünstigung des Betriebsvermögens nachzuentrichtenden Erbschaftsteuer (§ 13 Abs. 6 ErbStG i.d.F. des Regierungsentwurfes vom 4.1.2008) ist aus eben diesem Grunde einer Anzeigepflicht gewichen, da die Berechnung der Steuer dem Erwerber nicht zugemutet werden konnte.

 

Rz. 21

In entsprechender Anwendung der §§ 167, 168 AO steht die Steueranmeldung der Steuerfestsetzung gleich. Die Anmeldung gilt damit als Grundlage für die Erhebung der Steuer, ohne dass es eines gesondert bekannt zu gebenden Steuerbescheides durch das Finanzamt bedarf. Allerdings steht die fiktive Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 S. 1 AO) und kann damit jederzeit von der Erbschaftsteuerstelle bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 164 Abs. 4 AO) berichtigt werden. Wie jede andere Festsetzung kann der Anmeldende auch gegen die (eigene) Anmeldung Einspruch einlegen, wobei die Einspruchsfrist mit dem Eingang der Steueranmeldung zu laufen beginnt (§ 355 Abs. 1 S. 2 AO). Die selbstberechnete Steuer ist von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist zu entrichten. Eines gesonderten Leistungsgebotes bedarf es in diesen Fällen nicht, § 254 Abs. 1 S. 4 AO, so dass nach Ablauf der Monatsfrist ohne weiteres Säumniszuschläge nach § 240 AO entstehen können.

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