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Feststellungsbescheide sind den Steuerbescheiden gleichgestellte Bescheide (§ 153 Abs. 5 BewG, § 181 Abs. 1 AO), so dass zur Korrektur des Bescheides die Regelungen der §§ 129, 164, 165 und 172177 AO heranzuziehen sind. Insbesondere ist es möglich, den Feststellungsbescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO zu stellen, die in Form einer Außenprüfung nach § 156 BewG durchgeführt werden kann. Der Feststellungsbescheid kann in Fällen, in denen die zutreffende rechtliche Würdigung von der Entscheidung eines Obergerichtes abhängt, mit einem Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 AO versehen werden.[50] Änderungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulasten des Steuerpflichtigen kommen z.B. bei der Feststellung der für die Bemessung der Verschonung maßgebenden Besteuerungsgrundlagen (§§ 13a Abs. 4, 13b Abs. 10 ErbStG[51]) in Betracht, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die festzustellenden Werte unzutreffend erklärt und festgestellt worden sind. Ist für die Feststellung des Wertes ein Grundlagenbescheid ergangen, der bindende Wirkung erzeugt (z.B. ein Grundstück im Betriebsvermögen), kann der Feststellungsbescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden. Diese Änderung zieht dann unter Umständen eine Änderung im Erbschaftsteuerbescheid nach sich, für die dann ebenfalls § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO heranzuziehen ist (mehrstufige Feststellung).

Die Bedarfswertbescheide nach § 8 Abs. 2 GrEStG wurden frühzeitig mit einem Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO versehen, so dass dem Grunde nach nach der Entscheidung des BVerfG[52] und der Neuregelung durch das Steueränderungsgesetz 2015[53] eine geänderte Feststellung nach § 165 Abs. 2 AO ergehen müsste. Insoweit diese aber zu einer höheren Steuerfestsetzung führen würde, was wegen der Verpflichtung, die Bewertung auf Verkehrswertniveau durchführen zu müssen, wohl die Regel sein dürfte,[54] ist ein Ansatz nur bis zur Höhe der ursprünglichen Festsetzung nach § 176 Abs. 1 AO zulässig, was im Ergebnis dazu führt, dass keine Änderung erfolgt.

[50] So geschehen mit Blick auf und nach Entscheidung über die Bedarfsbewertung nach § 8 Abs. 2 GrEStG durch das BVerfG, Beschl. v. 23.6.2015 – 1 BvL 13/11 und 1 BvL 14/11, BStBl II 2015, 871.
[51] In der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BGBl I 2016, 2464.
[53] BGBl I 2015, 1834.
[54] Ausnahme sind hier wohl unbebaute Grundstücke nach § 179 BewG.

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