Rz. 4

Als bebautes Grundstück kann ein Gebäude gelten, das auf fremdem Grund und Boden errichtet wurde, d.h. die wirtschaftliche Einheit "Gebäude auf fremden Grund und Boden" ist das "Grundstück", obwohl das (fiktive) Grundstück nur aus einem Gebäude besteht (siehe § 195 BewG Rdn 3, 7). Entsprechendes gilt in sonstigen Fällen, in denen das Gebäude einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist. Die Regelung in Absatz 2 stellt bewertungstechnisch sicher und klar, dass derartige Objekte nach §§ 182 ff. BewG zu bewerten sind.

 

Rz. 5

Die wirtschaftliche Einheit eines bebauten Grundstücks wird immer im Ganzen bewertet, d.h. was zur wirtschaftlichen Einheit gehört, kann nicht noch mal separat der Erbschaftsteuer unterworfen werden (zum Begriff siehe § 2 BewG). Zur wirtschaftlichen Einheit eines bebauten Grundstücks gehören der Grund und Boden, die Gebäude, die Außenanlagen, sonstige wesentliche Bestandteile und das Zubehör. Nicht einzubeziehen sind Maschinen und Betriebsvorrichtungen. Zum Grund und Boden gehören die bebaute Fläche und die mit dem Gebäude im Zusammenhang stehende unbebaute Fläche, insb. der Hofraum sowie Haus- und Vorgarten. Bei einer hieran anschließenden größeren unbebauten Fläche ist für die Beurteilung, was als wirtschaftliche Einheit gilt, die Verkehrsanschauung maßgebend. Wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind die Gebäude und die mit dem Gebäuden verbundenen Anbauten (z.B. Wintergärten). Im Grundbesitzwert zu erfassen sind die Nebengebäude, wenn sie auf dem mit dem Hauptgebäude bebauten Grundstück stehen (z.B. Garagen). Nebengebäude, die getrennt von dem Hauptgebäude, z.B. auf der anderen Straßenseite stehen, sind regelmäßig nicht als eigene wirtschaftliche Einheit zu bewerten.

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