Fachbeiträge & Kommentare zu Ausland

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Russland / V. Form der Handelsregisteranmeldung

Rz. 60 Für die Anträge werden durch die Regierung der RF bestimmte Formblätter (Nr. P11001, P13014, P15001) verwendet. Formulare und Muster können von der Homepage der Steuerbehörde Russlands abgefragt werden (www.nalog.ru). Der Antrag ist von dem Gründer bzw. Gesellschafter der juristischen Person persönlich zu unterschreiben. Die Unterschrift ist notariell zu beglaubigen, ...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / Literaturtipps

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Schweden / II. Ausländische Zweigniederlassungen

Rz. 157 Das schwedische Gesellschaftsrecht begrenzt nicht die Möglichkeit eines schwedischen Unternehmens, eine Filiale im Ausland zu gründen. Es ist z.B. nicht vorgeschrieben, dass der Beschluss darüber von einem bestimmten Organ im Unternehmen zu fassen ist. Ein Beschluss des Verwaltungsrates dürfte deshalb ausreichend sein, um eine Niederlassung im Ausland zu gründen. Die...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / II. Verlegung von Verwaltungs- und/oder Satzungssitz

Rz. 119 Vom Inland ins Ausland: Die Änderung der Nationalität einer luxemburgischen Gesellschaft ohne Verlust der juristischen Persönlichkeit ist erlaubt, bedarf jedoch des Einverständnisses aller Gesellschafter (und bei Aktiengesellschaften auch aller Besitzer von Schuldverschreibungen) (Art. 450–3 Abs. 1 LSC). Diese Bedingung gilt für die Verlegung sowohl des Hauptverwaltu...mehr

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Türkei / L. Zweigniederlassungen

Rz. 240 Niederlassungen (şube) sind unabhängige Einheiten, die Gesellschaften neben dem Register(haupt)sitz an weiteren Orten errichten. Zu unterscheiden sind grundsätzlich die "selbstständige" und die "unselbstständige" Niederlassung. Rz. 241 Hier interessant ist die unselbstständige Niederlassung. Gemeint ist damit eine Niederlassung, die nicht in eigener gesellschaftsrecht...mehr

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Türkei / 5. Sitz/Niederlassung

Rz. 72 Der Firmensitz der GmbH muss im Staatsgebiet der Türkei liegen. Zwar gibt es keine ausdrückliche Bestimmung, die dies anordnet, es wird jedoch vorausgesetzt. Begründet werden kann diese Praxis etwa mit Art. 40 Abs. 1 HGB, wonach die Firma eines kaufmännischen Unternehmens "beim für die Hauptverwaltung des Unternehmens zuständigen Handelsregister" registriert werden mu...mehr

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Türkei / I. Grundlagen

Rz. 107 Das Handelsregister spielt in der Türkei eine ähnliche Rolle wie in Deutschland oder der Schweiz. Es gibt Auskunft über alle wesentlichen Merkmale eines Kaufmanns oder einer Handelsgesellschaft. Allerdings erhält man keine Auskünfte z.B. über die wirtschaftlichen Berechtigungsverhältnisse, es gibt auch kein Transparenzregister, obwohl sich die Türkei u.a. auch den St...mehr

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§ 6 Grenzüberschreitende Un... / VI. Irland

Rz. 10 Nach irischem Recht[29] ist ein Unternehmen dann als Tochtergesellschaft (subsidiary) anzusehen, wenn eine andere Gesellschaft Kontrolle über die Zusammensetzung des Direktoriums ausübt oder mehr als die Hälfte des Nominalwerts des Stammkapitals oder mehr als die Hälfte des Nominalwerts der Anteile mit generellem Stimmrecht besitzt.[30] In Haftungsfragen tendieren die...mehr

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China / N. Gesellschaft im internationalen Privatrecht

Rz. 182 Welcher Theorie das chinesische Recht folgt, lässt sich den existierenden Gesetzen nicht entnehmen. Die chinesische Literatur geht jedoch von der Gründungstheorie aus. Zur Bestimmung des Gesellschaftsstatuts kommt es demnach auf das Recht des Staates an, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Rz. 183 Die Frage einer Sitzverlegung von FIE-Gesellschaften ins Ausland w...mehr

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Argentinien / I. Besteuerung der Gesellschaft

Rz. 92 Eine unbeschränkte Steuerpflicht in Argentinien besteht für alle Gesellschaften, die nach argentinischem Recht gegründet wurden oder soweit sich deren satzungsmäßiger Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Argentinien befindet. Rz. 93 Bemessungsgrundlage für die Besteuerung sind grundsätzlich die weltweit erzielten Einkünfte der Gesellschaft (unter zusätzlicher Beachtun...mehr

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Türkei / 2. Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch Erbschaft und güterrechtliche Auseinandersetzung

Rz. 159 Im Fall der Vererbung von Gesellschaftsanteilen ist eine Zustimmung der Gesellschafter zur Anteilsübertragung nicht nötig, falls in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Generalversammlung hat innerhalb von drei Monaten die Möglichkeit, den neuen Eigentümer abzulehnen (Art. 596 Abs. 2 HGB), vorausgesetzt, sie stellt eine dritte Person, die zum Erwerb bereit is...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / I. Überblick über das Gründungsverfahren

Rz. 5 Die Gründung einer geschlossenen Aktiengesellschaft (uždaroji akcinė bendrovė – UAB) ist im ZGB und im AGG geregelt. Das Gründungsverfahren selbst ist nicht kompliziert, in der Praxis sind formelle Vorschriften genau zu beachten und alle Gründungsdokumente sorgfältig vorzubereiten. Die Gründungsdokumente sind folgende:mehr

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Singapur / N. Gesellschaft im internationalen Privatrecht

Rz. 174 Die Regeln des singapurischen Kollisionsrechts über die Behandlung von juristischen Personen und Bestimmung des Gesellschaftsstatuts sind im Wesentlichen identisch mit denen Großbritanniens. Entsprechend folgt auch Singapur der Gründungstheorie und nicht der kontinentaleuropäischen Sitztheorie. Rz. 175 Während die Sitztheorie (Real Seat Theory) von der Anwendung des R...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / bb) Verlegung der Geschäftsleitung einer inländischen GmbH

Rz. 338 Auch wenn der Verwaltungssitz, der regelmäßig dem Ort der Geschäftsleitung i.S.d. § 10 AO entspricht, aus dem Inland in das Ausland verlegt wird, während der statutarische Sitz im Inland verbleibt, ist § 12 Abs. 3 KStG regelmäßig nicht einschlägig, weil die unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund der doppelten Anknüpfung des § 1 Abs. 1 KStG an Sitz oder Geschäftsleitung...mehr

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Österreich / N. Gesellschaft im internationalen Privatrecht

Rz. 249 Das Personalstatut der GmbH richtet sich danach, in welchem Staat sie den tatsächlichen Sitz ihrer Hauptverwaltung hat (§ 10 IPRG – Sitztheorie). Die Sitztheorie ist jedoch seit der EuGH-Entscheidung "Inspire Art" für Zuzugsfälle nicht mehr aufrecht zu erhalten.[101] Österreich bekennt sich prinzipiell immer noch zur Sitztheorie.[102] Die Hauptverwaltung befindet sic...mehr

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Sonderfälle bei der Rechnun... / 7 Sonstige Leistungen an EU-Empfänger mit USt-IdNr.

Erbringt ein im Inland ansässiger Unternehmer sonstige Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen, unterliegen diese i. d. R. der Umsatzsteuer des EU-Lands, in dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.[1] Dies gilt ebenso, wenn der Leistungsempfänger eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit erteilter USt-IdNr. ist. Für die ggf. im ande...mehr

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Türkei / O. Gesellschaft im internationalen Privatrecht

Rz. 290 Das internationale Privatrecht des Gesellschaftsrechts lässt sich aus Art. 9 Abs. 4 IPRG[75] herleiten. Hiernach ist die Geschäftsfähigkeit juristischer Personen nach dem Recht an ihrem Sitz zu beurteilen. Türkisches Recht soll nach dieser Vorschrift aber auch dann anwendbar sein, wenn sich nur der tatsächliche Sitz in der Türkei befindet. So können also ausländische...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / (1) Beendigung der Eintragung in Abteilung B

Rz. 181 Bislang ist im Handelsregister eine inländische Zweigniederlassung einer englischen private limited company eingetragen. Bei unechten Auslandsgesellschaften (Scheinauslandsgesellschaften) wird die englische private limited company seit dem 1.1.2021 nicht mehr als Kapitalgesellschaft anerkannt, sondern als Personengesellschaft (Mehrpersonen-Limited) bzw. Einzelunterne...mehr

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Österreich / 1. Praktischer Leitfaden

Rz. 17 Die Gründung der GmbH beginnt mit der Erstellung des Textes des Gesellschaftsvertrags. Der Vertragstext wird meist von einem Notar oder Rechtsanwalt entworfen, er kann aber auch von den Parteien selbst stammen. Der Notar oder Rechtsanwalt prüft bereits vor Unterfertigung die Zulässigkeit des gewünschten Firmawortlautes, da dieser von den Firmenbuchgerichten sehr stren...mehr

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Russland / IV. Form und Abschluss

Rz. 28 Die Satzung bedarf keiner notariellen Form. Es genügt einfache Schriftform. Die Satzung ist von sämtlichen Gründern (Gesellschaftern) zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist aufgrund einer notariell beglaubigten Vollmacht zulässig. Eine besondere Vollmacht ist nicht erforderlich, eine Generalvollmacht genügt. Rz. 29 Alle ausländischen Unterlagen ...mehr

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§ 6 Grenzüberschreitende Un... / XIX. Ungarn

Rz. 26 Das ungarische Konzernrecht[78] setzt sich aus Teilen verschiedener Gesetze zusammen.[79] Um beherrschender Anteilsinhaber zu sein, müssen mindestens 75 % der Geschäftsanteile gehalten werden.[80] Ist dies der Fall, besteht eine Anzeigepflicht dieser Tatsache beim Handelsregister.[81] Im Anschluss kann jeder verbliebene Gesellschafter innerhalb von 60 Tagen ebenfalls ...mehr

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Dänemark / N. Gesellschaft im internationalen Privatrecht

Rz. 149 Inwieweit eine ausländische Gesellschaft vor dänischen Gerichten parteifähig ist, beruht darauf, ob die Parteifähigkeit nach dem Recht des Staates, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, anerkannt wird oder nicht. Besteht die Gesellschaft rechtmäßig in ihrem Heimatstaat, wird sie auch in Dänemark als parteifähig angesehen. Rz. 150 Das internationale Gesellschaftsrec...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 75 Die Anteile an einer Sp. z o.o. sind grundsätzlich frei veräußerlich. Jedoch kann der Gesellschaftsvertrag die Veräußerung der Anteile oder eines Teils davon wie auch die Verpfändung des Anteils von einer Genehmigung der Gesellschaft abhängig machen oder auf eine andere Weise beschränken. In der Praxis finden sich oftmals Genehmigungsvorbehalte der Gesellschaft, ihres...mehr

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§ 6 Grenzüberschreitende Un... / XVIII. Tschechische Republik

Rz. 24 Das tschechische Konzernrecht[68] findet sich mit allgemeinen Bestimmungen und Regelungen zu Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen im tschechischen HGB.[69] Obwohl die Regelungen zum Vertragskonzern dort für das Aktienrecht normiert sind, gelten sie rechtsformübergreifend.[70] Wie im deutschen Recht, hat im faktischen Konzern die Mutter die Tochtergesellschafte...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 30 Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags bedarf der Form der notariellen Urkunde. Zur Frage der Zulassung einer Beurkundung im Ausland siehe Rdn 14. Rz. 31 Die Gründer können sich bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags vertreten lassen. Die Vollmacht darf privatschriftlich ausgestellt werden. Die Unterschriften der Vollmachtgeber müssen beglaubigt werden, soweit dies...mehr

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Indien1 Der Verfasser dankt... / 5. Mantel- und Vorratsgesellschaften

Rz. 19 Die vorstehend beschriebene erforderliche Beibringung legalisierter Unterlagen aus dem Ausland im Vorfeld des Gründungsantrags führt zu zusätzlichem Zeitbedarf und dem häufig bestehenden Interesse, das Verfahren möglichst abzukürzen. Eine Vorratsgesellschaft wird hier häufig als wünschenswert gesehen. Rz. 20 Vorratsgesellschaften in der Form, dass eine bereits gegründe...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / e) Praxisrelevanz

Rz. 64 Für Deutschland als Quellenstaat dürfte die Befreiung von der Zinsbesteuerung kaum praxisrelevant sein, da Deutschland für viele Zinsen bereits keine beschränkte Steuerpflicht vorsieht (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG – Ausnahme grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen). Hauptanwendungsfall von § 50g EStG ist somit der Bereich der Lizenzzahlungen. Bezieht man allerdings die zwi...mehr

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Deutschland / N. Gesellschaft im internationalen Privatrecht

Rz. 245 Das internationale Gesellschaftsrecht bestimmt das Gesellschaftsstatut, also das Recht, nach dem sich die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen richten. Das internationale Gesellschaftsrecht ist in Deutschland nicht gesetzlich kodifiziert. Es herrschte bislang die sog. Sitztheorie vor. Nach ihr findet das Gesellschaftsrecht des Staates Anwendung, in dem die Gesellscha...mehr

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Österreich / 1. Formvorschriften

Rz. 54 Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags hat in Form eines Notariatsaktes zu erfolgen (§ 4 Abs. 3 GmbHG). Der Formzweck besteht in der erhöhten Publizität und Rechtssicherheit und dient überdies dem Schutz der Gesellschafter durch die Beratungs- und Belehrungspflicht des Notars. Die Notariatsaktform ist Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit des Vertrags. Rz. 55 Nach h....mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / b) Einhaltung des Gesellschaftsstatuts (Gleichwertigkeitsfrage)

Rz. 105 Bei der Abtretung der Geschäftsanteile an einer deutschen GmbH stellt sich die Frage, ob die von § 15 Abs. 3 GmbHG verlangte notarielle Beurkundung zur Beachtung der vom Geschäftsstatut verlangten Form überhaupt durch einen ausländischen Notar möglich ist. Nach einer Entscheidung des BGH vom 16.2.1981 kann ein vom deutschen Recht aufgestelltes Beurkundungserfordernis...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / I. Materielles Gesellschaftsrecht im Herkunftsstaat

Rz. 19 Um die Zulässigkeit und das gegebenenfalls anwendbare Verfahren bei einer Verlegung des Verwaltungssitzes prüfen zu können, ist zunächst das materielle Gesellschaftsrecht des Staates zu untersuchen, nach dessen Recht sich die Gesellschaft gegründet hat (Herkunftsstaat). Kommt die Gesellschaft aus Deutschland, so ist die Lage des Verwaltungssitzes materiell-rechtlich o...mehr

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Bulgarien / N. Gesellschaft im internationalen Privatrecht

Rz. 122 In Bulgarien gilt die Gründungstheorie, was ausdrücklich in Art. 56–58 des IPR Kodex (Кодекс на международното частно право) festgelegt ist. Die grenzüberschreitende Verlegung des (Satzungs-)Sitzes ist wirksam, wenn die Rechtsvorschriften des Ursprungslandes und des Zuzugslandes beachtet werden. Wenn die OOD im In- und Ausland eingetragen ist, ist das Recht des im Ge...mehr

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Brasilien / I. Kapitalaufbringung

Rz. 42 Mindestkapitalvorschriften existieren im brasilianischen Recht der Limitada nicht. Ausnahmen gelten für bestimmte Branchen – dazu gehören Handelsunternehmen, die im Im- und Export tätig sind. Für sie verlangt die zuständige Außenhandelsbehörde SECEX (siehe Rdn 16) eine "zur Betreibung der Geschäfte erforderliche" Mindestkapitalausstattung. Das Gesellschaftskapital ein...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / ff) Beibehaltung einer Betriebsstätte

Rz. 345 Sind die Voraussetzungen der Schlussbesteuerung erfüllt, weil aufgrund der Verlegung von Sitz und/oder Geschäftsleitung in einen Drittstaat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht mehr besteht, vermag nach wohl überwiegender Meinung auch die Tatsache, dass eine Betriebsstätte im Inland verblieben ist, die Besteuerung der stillen Reserven nicht zu verhindern. Denn selbs...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / I. Materielles nationales Gesellschaftsrecht

Rz. 50 Das deutsche Gesellschaftsrecht verlangt, dass der Satzungssitz im Inland liegt (§ 4a GmbHG), und verknüpft damit den Registersitz, indem das Handelsregister am Sitz der Gesellschaft für zuständig erklärt wird (§ 7 Abs. 1 GmbHG). Rechtsordnungen, die allein auf den Registersitz abstellen, verlangen üblicherweise einen inländischen Registersitz.[121] Rz. 51 Die Verlegun...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / c) Funktionsverlagerung

Rz. 278 Seit dem Veranlagungszeitraum 2008[288] wird die sog. grenzüberschreitende Funktionsverlagerung als ein besonderer Fall der Verrechnungspreiskorrektur in § 1 Abs. 3 Satz 9 ff. AStG behandelt.[289] Mit der Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) [290] hat der Verordnungsgeber sein Recht aus § 1 Abs. 3 Satz 13 AStG ausgeübt und eine Rechtsverordnung erlassen, mit der e...mehr

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Singapur / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 96 Die Übertragung von Anteilen unter Lebenden erfolgt durch Übertragungsvertrag, in der Regel ein Share Purchase Agreement, verbunden mit der tatsächlichen Übergabe des Share Certificates und eines so genannten Share Transfer Forms. Letzteres ist eine Übertragungsbestätigung, die lediglich den Namen des Übertragenden und des Empfängers, den Anteilsumfang sowie die Gegen...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / M. Gesellschaft im internationalen Privatrecht

Rz. 135 Das Common Law bestimmt, dass sich die Existenz, die Befugnisse und Funktionen der Gesellschaft nach dem am Eintragungsort geltenden Recht richten. Dies wurde durch den Foreign Corporations (Application of Laws) Act 1989 (Cth) bestätigt.[156] Nach dem Corporations Act ist es möglich, die Eintragung zu übertragen,[157] d.h., eine im Ausland eingetragene Gesellschaft k...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / aa) Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG

Rz. 312 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG werden die stillen Reserven in Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft einer natürlichen Person (Gesellschafter), die seit mindestens zehn Jahren der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterlag, im Zeitpunkt des Wegzugs des Gesellschafters in das Ausland (Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitze...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / J. Zweigniederlassungen

Rz. 128 Die LLC kann in den VAE Zweigniederlassungen errichten. Grundsätzlich kann diese auch ausländische Zweigniederlassungen errichten, sofern die jeweilige Jurisdiktion im Ausland dies vorsieht.mehr

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§ 4 Sitzverlegung / I. Verlegung des Satzungssitzes

Rz. 12 Das deutsche GmbH-Recht versteht unter dem Sitz den Ort, den der Gesellschaftsvertrag als Sitz festlegt (§ 4a GmbHG). Folglich ist die Sitzverlegung eine Satzungsänderung.[30] Sie ist zulässig, solange die Vorgabe des § 4a GmbHG erfüllt bleibt, wonach der Sitz der Gesellschaft im Inland liegen muss (zur Sitzverlegung ins Ausland siehe Rdn 49 ff.). Bei der Sitzverlegun...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / I. Die Anerkennung einer ausländischen GmbH

Rz. 1 Die GmbH ist wie jede andere Kapitalgesellschaft als "Schöpfung des Rechts" von der Anwendung eines Rechts, auf deren Grundlage sie errichtet worden ist (Gründungsrecht), abhängig. Außerhalb der Geltung dieses Rechts ist ihr als "juristische Fiktion" die Existenzgrundlage entzogen. Wie die Existenz einer Figur aus dem indonesischen Schattenspieltheater davon abhängt, d...mehr

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Ungarn / II. Zweigniederlassungen ungarischer Unternehmen

Rz. 217 Das Recht der Zweigniederlassungen ungarischer Unternehmen ist in § 7 Ctv. geregelt. Danach handelt es sich bei einer Niederlassung (Telephely) um einen Tätigkeitsort der Gesellschaft in der gleichen Gemeinde, in der sich auch der Sitz der Gesellschaft befindet; eine Zweigniederlassung (Fióktelep) ist dagegen eine Niederlassung, die sich entweder in einer anderen Gem...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / Literaturtipps

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§ 6 Grenzüberschreitende Un... / XX. Vereinigtes Königreich

Rz. 29 Konzernspezifische Regelungen haben im britischen Recht ihren Ursprung in der Konzernrechnungslegung. Ausgehend davon breiteten sich diese dann im Gesellschafts- und Steuerrecht aus.[90] Es gibt kein spezielles Recht der Gesellschaftsgruppe, vielmehr ist jede Gesellschaft einer (Konzern-)Gruppe als selbstständige rechtliche Einheit (separate legal entities) zu betrach...mehr

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§ 6 Grenzüberschreitende Un... / XVI. Slowakische Republik

Rz. 21 Das slowakische Konzernrecht[59] kennt mehrere Konzernbegriffe, je nach Rechtsgebiet. Im handelsrechtlichen Sinn liegt ein Konzern vor, wenn die Gesellschaft entweder eine Mehrheit an stimmberechtigten Beteiligungen an einer anderen Gesellschaft hält oder unabhängig von einer tatsächlichen Beteiligung aufgrund von anderweitigen Vereinbarungen eine Mehrheit an Stimmrec...mehr

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§ 6 Grenzüberschreitende Un... / V. Frankreich

Rz. 9 Einen Vertragskonzern, in dem die Leitung eines oder mehrerer Unternehmen vertraglich auf ein herrschendes Unternehmen übertragen wird, gibt es im französischen Recht[23] nicht. Unternehmen können sich zwar zu Unternehmensgruppen zusammenschließen, ein solcher Zusammenschluss ist jedoch nicht als eine juristische Person anzusehen.[24] Im Verhältnis zueinander werden di...mehr

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Liechtenstein / I. Besteuerung der Gesellschaft

Rz. 101 Neben dem Qualitätsmerkmal als absolutes Niedrigsteuerland zeichnete sich Liechtenstein bis ins Jahr 2009 durch ein absolutes Steuergeheimnis aus. Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen wurden gegenüber dem Ausland nicht gewährt, ausländische Steuern und andere öffentliche Abgaben und Kosten durften grundsätzlich in Liechtenstein nicht eingetrieben werden.[32] Hier ha...mehr

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§ 6 Grenzüberschreitende Un... / Literaturtipps

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / I. Vorstand

Rz. 122 Der Geschäftsführer nach deutschem Sprachgebrauch ist nach polnischem Recht der Vorstand. Vorstand einer Sp. z o.o. kann jede natürliche Person sein, die unbeschränkt geschäftsfähig ist. Juristische Personen können nicht Vorstand einer Sp. z o.o. sein. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern (Art. 201 HGG). Zum Vorstand können sowohl Gesellschafter a...mehr