Rz. 149

Inwieweit eine ausländische Gesellschaft vor dänischen Gerichten parteifähig ist, beruht darauf, ob die Parteifähigkeit nach dem Recht des Staates, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, anerkannt wird oder nicht. Besteht die Gesellschaft rechtmäßig in ihrem Heimatstaat, wird sie auch in Dänemark als parteifähig angesehen.

 

Rz. 150

Das internationale Gesellschaftsrecht Dänemarks hat das Gesellschaftsstatut nach Maßgabe der Gründungstheorie[2] mit der Folge bestimmt, dass allein Gesellschaften, die in Dänemark registriert bzw. die nach dänischem Recht gegründet worden sind, den Regelungen des dänischen Gesellschaftsrechts unterfallen. So bestimmt denn auch § 5 Nr. 13 SEL, dass der Sitz einer Gesellschaft die Adresse in Dänemark ist, an der die Gesellschaft kontaktiert werden kann. Kann eine Gesellschaft an keiner Stelle in Dänemark kontaktiert werden, kann sie nach § 225 Abs. 1 Nr. 2 SEL ggf. zwangsaufgelöst werden (siehe Rdn 146). Die Gründungstheorie hat zur Folge, dass eine in Dänemark registrierte Gesellschaft von einem ausländischen Staat aus geführt werden kann, ohne dabei ihrer Nationalität verlustig zu gehen. Demgegenüber wird grundsätzlich angenommen, dass auf im Ausland registrierte Gesellschaften das ausländische Recht zur Anwendung gelangt und dänisches Gesellschaftsrecht unberücksichtigt bleibt. Werlauff[3] meint, dass infolge der Centros-Entscheidung des EuGH[4] viel dafür spreche, staatlicherseits nicht gegen eine grenzüberschreitende Etablierung einer nach ausländischem Recht gegründeten Gesellschaft (im konkreten Fall einer Stiftung) in Dänemark (wo sie ihre Hauptaktivität entfalten möchte) einzuschreiten. Diese einschränkende Anwendung des Gesellschaftsbegriffs im dänischen Recht könne nicht auf Dauer aufrechterhalten werden.[5] Letztlich ist diese Diskussion aber noch nicht abgeschlossen.

 

Rz. 151

Als Reaktion auf die Centros-Entscheidung hatte der Gesetzgeber zunächst im Jahre 2000 das als Schutz gegen die Umgehung der gesellschaftsrechtlichen Kapitalanforderungen intendierte Gesetz Nr. 461 vom 31.5.2000 erlassen, nach dem für die Steueransprüche des Staates eine Sicherheitsleistung zu erbringen war. Bei der Steuerregistrierung musste die Gesellschaft ein Vermögen von mindestens 125.000 dkr nachweisen, um nicht der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung zu unterfallen. 2006 wurde dieses gesetzliche Erfordernis wegen erheblicher Zweifel an dessen EU-Rechtskonformität aber wieder aufgehoben – wobei es in diesem Zusammenhang dann allerdings zu einer Verschärfung der generellen Regelungen über die Sicherheitsleistung gekommen ist.

 

Rz. 152

Problematisch ist nach Ansicht von Krüger Andersen[6] allein der Fall, dass eine Gesellschaft in einem fremden Staat registriert worden ist, ohne dass eine wie auch immer geartete Anknüpfung zum Recht dieses Staates besteht. Nur für diesen Fall stelle sich die Frage, ob dann eine Registrierungspflicht (bei einer entsprechenden Betätigung) in Dänemark besteht.

 

Rz. 153

Nach dänischer Auffassung wird eine ausländische Gesellschaft erst dann eine dänische Gesellschaft mit korrespondierender Unterwerfung unter die dänische Gesetzgebung, nachdem sie bei der Gewerbeverwaltung registriert worden ist. Voraussetzung für eine Registrierung ist, dass die Gesellschaft die Erfordernisse des SEL erfüllt – ein spezifisches Staatsangehörigkeitserfordernis besteht nicht (womit nach der Registrierung in Dänemark dänisches Gesellschaftsrecht gilt, ohne Rücksicht darauf, ob die Gesellschafter und die Leitungsangehörigen Ausländer sind bzw. die Gesellschaft aus dem Ausland geführt wird). Dabei muss die Gesellschaft bspw. ihren Sitz bei der Gründung angeben. Sie muss ihren Sitz in Dänemark haben, um dort registriert zu werden. Es folgt im Nachgang zur Registrierung jedoch keine Kontrolle mehr, ob die Gesellschaft in Dänemark tatsächlich geleitet wird. Krüger Andersen[7] weist darauf hin, dass bisher in der Praxis kein Fall bekannt geworden sei, in dem ein dänisches Gericht bzw. eine Behörde festgestellt hat, dass eine in Dänemark registrierte Gesellschaft dänischem Recht nicht unterworfen sei, weil sie ihre Haupttätigkeit im Ausland ausübt.

 

Rz. 154

Vor dem Hintergrund der neueren Judikatur des EuGH zum internationalen Gesellschaftsrecht[8] hat der dänische Gesetzgeber zum 1.1.2014 in einem neuen Kapitel 16a (§§ 318 lit. a bis o) SEL eine umfassende Regelung der grenzüberschreitenden Sitzverlegung getroffen. Die Bestimmungen entsprechen weitestgehend den SEL-Regelungen über grenzüberschreitende Fusionen (siehe Rdn 97 f.).

[2] Vgl. etwa Arnt Nielsen, S. 631 ff.; Schans Christensen, S. 128.
[3] UfR 1999 B, S. 163 ff.
[4] EuGH C-212/97, Slg. 1999 I, S. 1459.
[5] A.A. Lynge Andersen, Fonde og foreninger, 2002, S. 149 f.: Die Begründung der Centros-Entscheidung sei weder sprachlich noch inhaltlich für den dänischen Stiftungsbegriff relevant.
[6] Aktie- og anpartselskabsret, 11. udg. 2010, unter 4.2.5.
[7] Aktie- og anpartselskabsret, 11. udg. 2010, unter 4.2.1: Der Sitzangabe soll im Hinblic...

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