Rz. 54

Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags hat in Form eines Notariatsaktes zu erfolgen (§ 4 Abs. 3 GmbHG). Der Formzweck besteht in der erhöhten Publizität und Rechtssicherheit und dient überdies dem Schutz der Gesellschafter durch die Beratungs- und Belehrungspflicht des Notars. Die Notariatsaktform ist Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit des Vertrags.

 

Rz. 55

Nach h.M. ist der Gesellschaftsvertrag von einem österreichischen Notar zu errichten. Die Gerichte anerkennen in jüngster Zeit gelegentlich auch im Ausland errichtete Gesellschaftsverträge, sofern sie den österreichischen Formvorschriften entsprechen. Dies betrifft vor allem die Gleichwertigkeit der Urkundsperson und des Beurkundungsvorganges. So wurde die Beurkundung durch einen deutschen Notar gelegentlich als zulässig erachtet.[29]

Seit 1.1.2021 besteht die Möglichkeit, bei Einhaltung bestimmter gesetzlicher Anforderungen (siehe dazu § 69b NO) die Errichtung eines Notariatsaktes "online" durchzuführen, wodurch die Gründung der GmbH aus dem Ausland wesentlich vereinfacht wird.

 

Rz. 56

Eine Verletzung der Formvorschrift bewirkt absolute Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags. Nach erfolgter Eintragung im Firmenbuch wird ein Formmangel analog zu § 200 Abs. 1 AktG als geheilt anzusehen sein.[30]

[29] OGH 23.2.1989, 6 Ob 525/89.
[30] Reich-Rohrwig, GmbH I2, Rn 1/31.

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