Rz. 245

Das internationale Gesellschaftsrecht bestimmt das Gesellschaftsstatut, also das Recht, nach dem sich die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen richten. Das internationale Gesellschaftsrecht ist in Deutschland nicht gesetzlich kodifiziert. Es herrschte bislang die sog. Sitztheorie vor. Nach ihr findet das Gesellschaftsrecht des Staates Anwendung, in dem die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat. Bekanntlich hat sich der EuGH in den Entscheidungen Centros,[121] Überseering[122] und Inspire Art[123] gegen die Sitztheorie und für die sog. Gründungstheorie entschieden. Demnach findet – unabhängig vom tatsächlichen Verwaltungssitz – das Recht des Staates Anwendung, in welchem die Gesellschaft gegründet wurde.

 

Rz. 246

Für die Praxis hat dies zur Folge, dass im EU-Ausland gegründete Gesellschaften ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen können, ohne ihre Rechtsform einzubüßen. Sie müssen sich in diesem Fall als Zweigniederlassung im Handelsregister eintragen lassen. Die Sitzverlegung einer deutschen Gesellschaft in das (EU-)Ausland ist aber nach wie vor nach deutschem Recht nicht möglich.[124]

 

Rz. 247

Entsprechend den vorstehenden Grundsätzen dürften bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen unter Beteiligung einer deutschen GmbH solche Vorgänge zulässig sein, bei denen eine EU-Auslandsgesellschaft auf die deutsche GmbH verschmolzen wird. Fraglich ist hier allein, welches Umwandlungsrecht Anwendung findet; auszugehen ist davon, dass sowohl die Voraussetzungen des deutschen als auch des ausländischen Umwandlungsrechts kumulativ erfüllt sein müssen. Wird allerdings die deutsche GmbH auf eine Auslandsgesellschaft verschmolzen, dürfte dies nach deutschem Recht derzeit nicht möglich sein.

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