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Deutscher Gerichtsstand für ausländische Gesellschaft mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland

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Leitsatz

Das OLG Köln hatte über die internationale Zuständigkeit des LG Köln zu befinden, bei dem eine Zahlungsklage gegen eine in Südafrika gegründete Handelsgesellschaft (Ltd.) anhängig gemacht worden war. Die Beklagte machte geltend, sie habe keinen Gerichtsstand in Deutschland, da ihr Sitz in Kapstadt liege. Das LG Köln sah das anders und das OLG folgte ihm: Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer wohnte in Deutschland und führte auch sämtliche Geschäfte der Beklagten von Geschäftsräumen im Landgerichtsbezirk Köln aus. In Südafrika verfügte weder er über einen Nebenwohnsitz noch die Gesellschaft über Geschäftsräume. Nach den tatsächlichen Feststellungen befand sich somit der Verwaltungssitz in Deutschland. Dieser ist nach Meinung des OLG Köln nach der nach wie vor geltenden Sitztheorie maßgebend und führe zum deutschen Gerichtsstand nach § 17 ZPO.

 

Hinweis

Die eigentlich interessante Aussage ist die Feststellung des Gerichts, dass die Sitztheorie außerhalb der Europäischen Union und des Anwendungsbereichs der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43, 48 EGV bzw. sonstiger bilateraler Verträge fortgelte. Es stützt sich dabei auf den "Jersey-Beschluss" des BGH (BGH, NJW 2002, 3539, 3540). Dieses war allerdings der - missglückte - Rettungsversuch, mit dem die später ergangene "Überseering-Entscheidung" des EuGH (ZIP 2002, 2037) verhindert werden sollte. Inzwischen steht fest, dass die Sitztheorie zu Ergebnissen führt, die mit Art 48 EGV unvereinbar sind und der BGH jedenfalls insoweit der Gründungstheorie folgt (BGH, WM 2003, 836). Ob er außerhalb des Anwendungsbereiches der Art. 43, 48 EGV bei der bisherigen Anknüpfung am tatsächlichen Verwaltungssitz für die Bestimmung des Gesellschaftsstatuts festhält, ist noch nicht absehbar.

Dafür spricht, dass der Schutzzweck hinte...

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