Rz. 217

Das Recht der Zweigniederlassungen ungarischer Unternehmen ist in § 7 Ctv. geregelt. Danach handelt es sich bei einer Niederlassung (Telephely) um einen Tätigkeitsort der Gesellschaft in der gleichen Gemeinde, in der sich auch der Sitz der Gesellschaft befindet; eine Zweigniederlassung (Fióktelep) ist dagegen eine Niederlassung, die sich entweder in einer anderen Gemeinde oder im Ausland befindet. Niederlassungen und Zweigniederlassungen müssen ins Handelsregister eingetragen werden, auch wenn sich die Zweigniederlassung im Ausland befindet.

 

Rz. 218

Zur Eintragung der ausländischen Zweigniederlassung einer ungarischen GmbH ins ungarische Handelsregister muss diese mit einem ausländischen Handelsregisterauszug (oder einer ähnlichen Bescheinigung) sowie deren beglaubigter Übersetzung nachweisen, dass die Zweigniederlassung in diesem Staat ins Register aufgenommen wurde.

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