Rz. 9
Einen Vertragskonzern, in dem die Leitung eines oder mehrerer Unternehmen vertraglich auf ein herrschendes Unternehmen übertragen wird, gibt es im französischen Recht[23] nicht. Unternehmen können sich zwar zu Unternehmensgruppen zusammenschließen, ein solcher Zusammenschluss ist jedoch nicht als eine juristische Person anzusehen.[24] Im Verhältnis zueinander werden die Konzerngesellschaften immer wie außenstehende Dritte behandelt.[25] Ein Zusammenschluss wird immer dann angenommen, wenn die herrschende Gesellschaft mindestens 40 % der Stimmrechte der untergeordneten Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar besitzt und sie damit auch die prozentual größte Beteiligung innerhalb der Gesellschaft innehat.[26] Unternehmensgruppen sind verpflichtet, konsolidierte Jahresabschlüsse (comptes consolidés) zu erstellen und zu veröffentlichen.[27] Steuerrechtlich fließen die Ergebnisse der Tochtergesellschaften in die Erträge der Muttergesellschaft ein, wenn sie mit mindestens 95 % des Stammkapitals unmittelbar oder mittelbar an der Tochtergesellschaft beteiligt ist.[28]
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