Rz. 9

Einen Vertragskonzern, in dem die Leitung eines oder mehrerer Unternehmen vertraglich auf ein herrschendes Unternehmen übertragen wird, gibt es im französischen Recht[23] nicht. Unternehmen können sich zwar zu Unternehmensgruppen zusammenschließen, ein solcher Zusammenschluss ist jedoch nicht als eine juristische Person anzusehen.[24] Im Verhältnis zueinander werden die Konzerngesellschaften immer wie außenstehende Dritte behandelt.[25] Ein Zusammenschluss wird immer dann angenommen, wenn die herrschende Gesellschaft mindestens 40 % der Stimmrechte der untergeordneten Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar besitzt und sie damit auch die prozentual größte Beteiligung innerhalb der Gesellschaft innehat.[26] Unternehmensgruppen sind verpflichtet, konsolidierte Jahresabschlüsse (comptes consolidés) zu erstellen und zu veröffentlichen.[27] Steuerrechtlich fließen die Ergebnisse der Tochtergesellschaften in die Erträge der Muttergesellschaft ein, wenn sie mit mindestens 95 % des Stammkapitals unmittelbar oder mittelbar an der Tochtergesellschaft beteiligt ist.[28]

[23] Vgl. hierzu Basuyanx/Delpech/de Labrouhe, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Frankreich, Rn 231 ff.
[24] Vgl. hierzu Basuyanx/Delpech/de Labrouhe, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Frankreich, Rn 231.
[25] Vgl. hierzu Basuyanx/Delpech/de Labrouhe, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Frankreich, Rn 235.
[26] Vgl. hierzu Basuyanx/Delpech/de Labrouhe, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Frankreich, Rn 234.
[27] Vgl. hierzu Basuyanx/Delpech/de Labrouhe, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Frankreich, Rn 238.
[28] Vgl. hierzu Basuyanx/Delpech/de Labrouhe, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Frankreich, Rn 239.

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