Rz. 21

Das slowakische Konzernrecht[59] kennt mehrere Konzernbegriffe, je nach Rechtsgebiet. Im handelsrechtlichen Sinn liegt ein Konzern vor, wenn die Gesellschaft entweder eine Mehrheit an stimmberechtigten Beteiligungen an einer anderen Gesellschaft hält oder unabhängig von einer tatsächlichen Beteiligung aufgrund von anderweitigen Vereinbarungen eine Mehrheit an Stimmrechten ausüben kann.[60] Die Konzernbildung kann dann in der Firma der einzelnen Gesellschaften angezeigt werden.[61]

 

Rz. 22

Hiervon zu unterscheiden sind die Definitionen eines Konzerns im Wertpapier-, Wettbewerbsschutz- oder Rechnungslegungsgesetz. Im Wertpapierrecht steht an dieser Stelle der Schutz der Minderheitsgesellschafter im Vordergrund, weshalb die Beteiligungsgrenzen für die Konzernbildung niedriger liegen als im Handelsrecht.[62] Für den Wettbewerbsschutz ist hingegen die tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme ausschlaggebend und damit nicht mehr die Beteiligung.[63] Im Rechnungslegungsgesetz werden Mutter- und Tochterrechnungseinheiten unterschieden, welche auch beide im Rahmen dieses Gesetzes definiert sind.[64]

[59] Vgl. hierzu Kovár, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Slowakische Republik, Rn 297 ff.
[60] Vgl. Kovár, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands, Teil Slowakische Republik (Stand: 3/2013), Rn 298.
[61] Vgl. Kovár, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands, Teil Slowakische Republik (Stand: 3/2013), Rn 302.
[62] Vgl. Kovár, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands, Teil Slowakische Republik (Stand: 3/2013), Rn 303.
[63] Vgl. Kovár, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands, Teil Slowakische Republik (Stand: 3/2013), Rn 304.
[64] Vgl. Kovár, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands, Teil Slowakische Republik (Stand: 3/2013), Rn 305.

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