Rz. 30

Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags bedarf der Form der notariellen Urkunde. Zur Frage der Zulassung einer Beurkundung im Ausland siehe Rdn 14.

 

Rz. 31

Die Gründer können sich bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags vertreten lassen. Die Vollmacht darf privatschriftlich ausgestellt werden. Die Unterschriften der Vollmachtgeber müssen beglaubigt werden, soweit diese Vollmachten im Ausland ausgestellt werden. Die Befugnisse der Vollmachtgeber müssen bewiesen werden. Eine Generalvollmacht ist ausreichend, soweit sie die Möglichkeit der Vertretung bei Gesellschaftsverträgen vorsieht. Eine Spezialvollmacht soll Folgendes angeben:

Personalien des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten;
Firma und Sitz der zu gründenden Gesellschaft;
Betrag des Kapitals;
Zahl und Nennwert der Anteile, die vom Vollmachtgeber gezeichnet werden.

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