Rz. 135

Das Common Law bestimmt, dass sich die Existenz, die Befugnisse und Funktionen der Gesellschaft nach dem am Eintragungsort geltenden Recht richten. Dies wurde durch den Foreign Corporations (Application of Laws) Act 1989 (Cth) bestätigt.[156] Nach dem Corporations Act ist es möglich, die Eintragung zu übertragen,[157] d.h., eine im Ausland eingetragene Gesellschaft kann als in Australien eingetragene Gesellschaft betrachtet werden, sofern die Eintragung nach Australien übertragen wird.

 

Rz. 136

Im Falle einer im Ausland eingetragenen Gesellschaft, die nach ausländischem Recht bereits aufgelöst wurde, sieht der Corporations Act jedoch eine Ausnahme vor;[158] zum Zwecke der Auflösung in Australien soll die Gesellschaft noch als existent betrachtet werden. Diese Regelung soll dem Gläubigerschutz dienen, da somit Ansprüche australischer Gläubiger noch als gegen die Gesellschaft bestehende Rechte betrachtet werden können.

[156] Secs. 7(2) und (3) Foreign Corporations (Application of Laws) Act 1989 (Cth); Sec. 7(2) und (3) Foreign Corporations (Application of Laws) Act 1989 (Cth).
[157] Sec. 133 Corporations Act.
[158] Sec. 582(3) Corporations Act.

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