Rz. 157

Das schwedische Gesellschaftsrecht begrenzt nicht die Möglichkeit eines schwedischen Unternehmens, eine Filiale im Ausland zu gründen. Es ist z.B. nicht vorgeschrieben, dass der Beschluss darüber von einem bestimmten Organ im Unternehmen zu fassen ist. Ein Beschluss des Verwaltungsrates dürfte deshalb ausreichend sein, um eine Niederlassung im Ausland zu gründen. Die Satzungen schwedischer Aktiengesellschaften enthalten nur in Ausnahmefällen ausdrückliche Bestimmungen darüber, ob die Gesellschaft Niederlassungen gründen darf. Der Umstand, dass eine entsprechende Regelung fehlt, dürfte der Gründung einer Niederlassung im Ausland nicht entgegenstehen.

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