Rz. 159

Im Fall der Vererbung von Gesellschaftsanteilen ist eine Zustimmung der Gesellschafter zur Anteilsübertragung nicht nötig, falls in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Generalversammlung hat innerhalb von drei Monaten die Möglichkeit, den neuen Eigentümer abzulehnen (Art. 596 Abs. 2 HGB), vorausgesetzt, sie stellt eine dritte Person, die zum Erwerb bereit ist. Die Ablehnung wirkt auf den Zeitpunkt des Erwerbs zurück, ohne dass die Wirksamkeit zwischenzeitlich ergangener Gesellschafterbeschlüsse berührt wird.

 

Rz. 160

Es besteht aber auch die Möglichkeit, für den Erbfall Regelungen in der Satzung zu treffen, wonach der Erbe ein Optionsrecht erhält, bei dessen Ausübung er die Übertragung verlangen kann, andernfalls die übrigen Gesellschafter einen Dritten für die Übernahme des Gesellschaftsanteils bestimmen. Auch hier gilt wieder das Schweigen der Generalversammlung nach drei Monaten als Zustimmung – sofern eine solche erforderlich ist. Geht es nur um das Veto, ist dies die Frist, innerhalb derer das Veto ausgesprochen werden muss.

 

Rz. 161

Der Nachweis der Erbenstellung erfolgt durch den Erbschein, der dem Erben auf Antrag durch das Nachlassgericht (sulh mahkemesi – Friedensgericht) oder den Notar ausgestellt wird (Art. 598 ZGB). Andere Beweismittel für die Erbenstellung sind der Erbvertrag oder das Testament. Im Ausland errichtete Testamente benötigen eine Eröffnungsklausel. Verwendet werden können der im Ausland erstellte Erbvertrag und das im Ausland eröffnete Testament mit einer Apostille.

 

Rz. 162

Auch der Übergang aufgrund güterrechtlicher Auseinandersetzung nach einer Scheidung bedarf keiner Zustimmung der Generalversammlung (Art. 596 HGB).

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