Rz. 60

Für die Anträge werden durch die Regierung der RF bestimmte Formblätter (Nr. P11001, P13014, P15001) verwendet. Formulare und Muster können von der Homepage der Steuerbehörde Russlands abgefragt werden (www.nalog.ru). Der Antrag ist von dem Gründer bzw. Gesellschafter der juristischen Person persönlich zu unterschreiben. Die Unterschrift ist notariell zu beglaubigen, es sei denn, dass der Antragsteller die Unterlagen persönlich eingereicht hat.

 

Rz. 61

Die Unterlagen sind in russischer Sprache zu verfassen. Die Unterlagen, die aus dem Ausland kommen, sind bei einem Notar im Ausland zu beglaubigen und mit einer Apostille zu versehen. Alle Unterlagen sind ebenfalls dann von einem Notar zu beglaubigen und zu apostillieren, wenn sie von den Gesellschaftern im Ausland unterschrieben worden sind. Unterlagen, die nicht in russischer Sprache verfasst sind, sind in Russisch zu übersetzen. Die russische Übersetzung ist notariell zu beglaubigen.

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