Rz. 42

Mindestkapitalvorschriften existieren im brasilianischen Recht der Limitada nicht. Ausnahmen gelten für bestimmte Branchen – dazu gehören Handelsunternehmen, die im Im- und Export tätig sind. Für sie verlangt die zuständige Außenhandelsbehörde SECEX (siehe Rdn 16) eine "zur Betreibung der Geschäfte erforderliche" Mindestkapitalausstattung. Das Gesellschaftskapital einer Limitada ist in (gleiche oder ungleiche) Geschäftsanteile aufgeteilt. Wenn ausländische Gesellschafter beteiligt sind, ist ihre aus dem Ausland stammende Einlage bei der brasilianischen Zentralbank zu registrieren. Jeder Gesellschafter kann einen oder mehrere Geschäftsanteile halten (Art. 1055 CC). Die Gesellschafter sind verpflichtet, ihre Stammeinlagen in der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Form und Frist zu erbringen. Teilzahlungen sind möglich, soweit gesellschaftsvertraglich vorgesehen oder von der Gesellschafterversammlung gebilligt. Solange das Gesellschaftskapital nicht vollständig eingelegt ist, haften sämtliche Gesellschafter gesamtschuldnerisch für (noch) nicht eingezahlte Stammeinlagen (Art. 1052 CC).

 

Rz. 43

Die Stammeinlagen können in Geld oder als Sacheinlagen geleistet werden. Handelt es sich um eine Sacheinlage, so haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch für die richtige Bewertung während fünf Jahren ab Eintragung der Limitada, Art. 1055 § 1 CC. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist daher zu empfehlen. Ausgeschlossen ist (bisher) die Sacheinlage in der Form der Verpflichtung zu zukünftigen Dienstleistungen, Art. 1055 § 2 CC. Aus dem Ausland nach Brasilien verbrachte Sacheinlagen bedürfen der Genehmigung der brasilianischen Zentralbank; in diesem Falle ist zur Bewertung ein Sachverständigengutachten unerlässlich.

 

Rz. 44

Leistet ein Gesellschafter seine fällige Einlage nicht oder nicht vollständig innerhalb von 30 Tagen nach Mahnung, so hat die Gesellschaft folgende Rechtsbehelfe:

Ersatz des Verzugsschadens (Art. 1004 CC);
Ausschluss des Gesellschafters (Art. 1004 § 1 CC);
Anteilsherabsetzung (Art. 1004 § 1 CC);
Einziehung des Anteils (Art. 1058 CC).

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