Rz. 101

Neben dem Qualitätsmerkmal als absolutes Niedrigsteuerland zeichnete sich Liechtenstein bis ins Jahr 2009 durch ein absolutes Steuergeheimnis aus. Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen wurden gegenüber dem Ausland nicht gewährt, ausländische Steuern und andere öffentliche Abgaben und Kosten durften grundsätzlich in Liechtenstein nicht eingetrieben werden.[32] Hier hat sich Wesentliches geändert.[33]

 

Rz. 102

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Steuergesetz (SteG). Am 23.9.2010 wurde die Totalrevision des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, SteG) nach mehrjährigen Vorarbeiten beschlossen.[34] Der Fürst und der Erbprinz sind durch ein neues Gesetz wiederum von der Steuerpflicht befreit ("alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden gesetzlichen Bestimmungen sind hiermit aufgehoben").[35]

Ende 2020 hat das kleine Land mit nur gut 38.000 Einwohnern (darunter ca. 1/3 Ausländer) insgesamt 57 (im Vergleich zur Vorauflage: 39) Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und Auskunftsabkommen (TIEA), darunter mit den Nachbarn Schweiz und Österreich und wichtigen Staaten wie den USA, Großbritannien, Frankreich, Italien und Deutschland abgeschlossen.[36] Liechtenstein hat im Jahr 2010 mit dem Steueramtshilfegesetz die gesetzlichen Grundlagen für die grenzüberschreitende Amtshilfe geschaffen und diese immer weiter ausgebaut.[37]

Mit dem neuen Steuerrecht ist ein Systemwechsel vollzogen. Bereits seit dem Jahr 2009 wird aktiv für die Umstellung von der Vermögens- auf die Ertragsbesteuerung geworben.[38] Letztlich ist zum 1.1.2010 noch das neue Mehrwertsteuergesetz in Kraft getreten, das von der Praxis gelobt wird.[39]

[32] Zum bisherigen Recht siehe Wagner, Bankenplatz Liechtenstein, S. 149 ff.
[33] Siehe Wagner, RIW 2014, 653 ff.; s.a. Liechtenstein-Journal 2015, 68 zur Ausweitung der Rechtshilfe in Fiskalsachen.
[34] BuA Nr. 483/2010 mit ca. 450 Seiten; Stellungnahme der Regierung Nr. 83/2010; LGBl 2010 Nr. 340, zul. geänd. LGBl 2020 Nr. 7.
[35] LGBl 2010 Nr. 347.
[36] Hierzu "Entwicklung internationaler Steuerabkommen" unter www.regierung.li.
[37] Gesetz vom 30.6.2010 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz), LGBl 2010 Nr. 246, in Kraft seit 1.9.2010; zul. geänd. LGBl 2017 Nr. 414; s.a. Liechtenstein-Journal 2015, 68.
[38] Siehe u.a. Wenz, Steuerstandort Liechtenstein: Konzept zur Totalrevision des Steuergesetzes, Liechtenstein-Journal 2009, 87 ff.; Marxer, Unternehmenssteuerrecht für einen attraktiven Steuerstandort Liechtenstein, Liechtenstein-Journal 2010, 50 ff.
[39] Hierzu Berger/Büchel, Vorteile des neuen Mehrwertsteuergesetzes, Liechtenstein-Journal 2010, 9 ff. Zul. geänd. LGBl 2020 Nr. 402.

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