Rz. 28

Die Satzung bedarf keiner notariellen Form. Es genügt einfache Schriftform. Die Satzung ist von sämtlichen Gründern (Gesellschaftern) zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist aufgrund einer notariell beglaubigten Vollmacht zulässig. Eine besondere Vollmacht ist nicht erforderlich, eine Generalvollmacht genügt.

 

Rz. 29

Alle ausländischen Unterlagen der Gründer (Gesellschafter) sowie die Unterlagen, die die Gründer (Gesellschafter) im Ausland unterschreiben, sind bei einem Notar im Ausland zu beglaubigen und zu apostillieren. Die Unterlagen, die nicht in russischer Sprache verfasst sind, sind ins Russische zu übersetzen. Die Übersetzung ist notariell zu beglaubigen.

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