Rz. 10

Nach irischem Recht[29] ist ein Unternehmen dann als Tochtergesellschaft (subsidiary) anzusehen, wenn eine andere Gesellschaft Kontrolle über die Zusammensetzung des Direktoriums ausübt oder mehr als die Hälfte des Nominalwerts des Stammkapitals oder mehr als die Hälfte des Nominalwerts der Anteile mit generellem Stimmrecht besitzt.[30] In Haftungsfragen tendieren die irischen Gerichte dazu, die Konzernunternehmen als eine juristische Person anzusehen, besonders wenn eine andere Herangehensweise für den Dritten zu unzumutbaren Konsequenzen führen würde.[31] Darüber hinaus unterliegt beispielsweise die Kreditvergabe zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften speziellen konzernrechtlichen Bestimmungen.[32] Im Einzelnen sind hier die Bestimmungen der Companies Acts zu beachten, welche unter anderem auch die Erstellung eines Konzernberichts vorgeben.[33]

 

Rz. 11

In der Rechtsprechung wird die rechtliche Eigenständigkeit der Unternehmen immer mehr ignoriert, wenn diese tatsächlich als Konzern agieren. Wie im englischen Recht ist zu beachten, dass die Direktoren aufgrund des Treueverhältnisses zu ihrer Gesellschaft sich nicht in ein solches Verhältnis zur herrschenden Gesellschaft begeben können. Ein Beherrschungsvertrag dürfte daher nicht zulässig sein.[34]

[29] Vgl. hierzu Harrington/Ranalow, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Irland, Rn 204 ff.
[30] Vgl. hierzu Harrington/Ranalow, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Irland, Rn 205.
[31] Vgl. hierzu Harrington/Ranalow, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Irland, Rn 85.
[32] Vgl. hierzu Harrington/Ranalow, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Irland, Rn 204.
[33] Vgl. hierzu Harrington/Ranalow, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Irland, Rn 206.
[34] Vgl. Prentice, in: Lutter, Konzernrecht im Ausland, 1994, S. 98.

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