Rz. 122

Der Geschäftsführer nach deutschem Sprachgebrauch ist nach polnischem Recht der Vorstand. Vorstand einer Sp. z o.o. kann jede natürliche Person sein, die unbeschränkt geschäftsfähig ist. Juristische Personen können nicht Vorstand einer Sp. z o.o. sein. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern (Art. 201 HGG). Zum Vorstand können sowohl Gesellschafter als auch Dritte berufen werden. Bei Ein-Mann-Gesellschaften bestellt sich oft der Gesellschafter zum alleinigen Vorstand. Vorstandsmitglieder können auch Ausländer oder Personen mit Wohnsitz im Ausland sein. Der Vorstand muss mindestens aus einem Mitglied bestehen, eine Obergrenze ist gesetzlich nicht bestimmt.

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