Rz. 72

Der Firmensitz der GmbH muss im Staatsgebiet der Türkei liegen. Zwar gibt es keine ausdrückliche Bestimmung, die dies anordnet, es wird jedoch vorausgesetzt. Begründet werden kann diese Praxis etwa mit Art. 40 Abs. 1 HGB, wonach die Firma eines kaufmännischen Unternehmens "beim für die Hauptverwaltung des Unternehmens zuständigen Handelsregister" registriert werden muss.

 

Rz. 73

Niederlassungen (şube) von "Unternehmen mit Sitz in der Türkei" müssen am Sitz der Niederlassung eingetragen werden (Art. 40 Abs. 3 HGB). Für Niederlassungen von "Unternehmen mit Sitz im Ausland" gilt dasselbe mit der Maßgabe, dass die Registervorschriften in ihrem "Heimatland" vorbehalten bleiben (Art. 40 Abs. 4 HGB). Hier lässt sich der Grundsatz herauslesen, dass "Sitz im Ausland" gleichzeitig "ausländisch" bedeutet, man also am Konzept festhält, dass ein türkisches Unternehmen seinen Sitz im Inland zu haben hat. Von der merkwürdigen europäischen Unterscheidung zwischen Verwaltungssitz und Registersitz ist die Türkei also verschont geblieben. Wenn der Sitz aus dem Ausland in die Türkei verlegt wird, muss der ausländische Sitz aufgegeben werden und umgekehrt.

 

Rz. 74

Der Firmensitz muss in der Satzung angegeben werden (Art. 576 HGB).

 

Rz. 75

Will das Unternehmen mehrere Sitze begründen, so geht dies nur in der Weise, dass der Hauptsitz im örtlich zuständigen Handelsregister eingetragen wird und dann unselbstständige Niederlassungen andernorts eingerichtet und eingetragen werden. Das gilt auch für Handelsgesellschaften mit Hauptsitz im Ausland (Art. 40 HGB).

 

Rz. 76

Jede Sitz- bzw. Anschriftenänderung ist unverzüglich dem örtlichen Handelsregister zur Eintragung anzumelden. Aber auch praktische Konsequenzen sind damit verbunden, denn bis zur Eintragung gelten alle Zustellungen an die bislang eingetragene und damit publizierte Anschrift als bewirkt.

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