Begriff der festen Niederlassung bei Vermietung einer Immobilie
Österreichisches Vorabentscheidungsersuchen
Bei dem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Auslegung der Art. 192 und 196 MwStSystRL sowie der Art. 11 und 53 MwStSystRL-DVO. Streitig war der Begriff der festen Niederlassung bzw. ob eine feste Niederlassung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne neben einem hinreichenden Grad an Beständigkeit stets auch das Vorliegen personeller und sachlicher Mittel voraussetzt oder ob diese nur vorliegen müssen, wenn es die Funktionsfähigkeit der jeweiligen wirtschaftlichen Tätigkeit erfordert.
Vermieterin mit Sitz und Geschäftsführung in Jersey
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit Sitz und Geschäftsführung in Jersey, besaß in den Streitjahren 2009 und 2010 mehrere Immobilien, die sie steuerpflichtig an zwei in Österreich ansässige Unternehmen vermietete. Über eigene Mitarbeiter verfügte die Klägerin in Österreich nicht. Mit der Verwaltung ihrer Immobilien beauftragte sie ein österreichisches Hausverwaltungsunternehmen.
Die Klägerin ging davon aus, dass die von ihr vermieteten Immobilien mangels des Vorliegens entsprechender personeller Mittel nicht als feste Niederlassung zu betrachten seien. Daher sei sie nicht in Österreich ansässig, so dass die auf die Vermietung entfallende USt durch den jeweiligen Leistungsempfänger geschuldet werde. Im Gegensatz dazu vertrat die österreichische Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Klägerin in Österreich ansässig sei und sie selbst daher anstelle der Leistungsempfänger die entsprechende USt schulde
Bisherige EuGH-Rechtsprechung
Nach der bisherigen EuGH-Rechtsprechung (vgl. z.B. EuGH, Urteil v. 4.7.1985, C-168/84; Urteil v. 20.2.1997, C-260/95; Urteil v. 17.7.1997, C-190/95; Urteil v. 28.6.2007, C-73/06) zur Auslegung des Begriffs der festen Niederlassung hat eine für Zwecke der MwSt bedeutsame feste Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit und darüber hinaus eine Struktur aufzuweisen, die es von ihrer personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, die Erbringung von Dienstleistungen auszuführen.
Noch nicht abschließend geklärt schien dem Vorlagegericht jedoch die Frage, ob die beiden Ausstattungsmerkmale Personal- und Sachmittel stets (kumulativ) gegeben sein müssen, oder ob dies nur notwendig ist, wenn es die Funktionsfähigkeit der jeweiligen wirtschaftlichen Tätigkeit erfordert.
Entscheidung: Mindestbestand an Personal- und Sachmittel
Der EuGH hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass der Begriff "feste Niederlassung" einen durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildeten Mindestbestand verlangt. Daher setzt er einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur voraus, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht.
Der EuGH sieht dies in Art. 11 MwStSystRL-DVO bestätigt, wonach eine feste Niederlassung u. a. eine "von der personellen und technischen Ausstattung her" geeignete Struktur aufweist. Zwar gilt diese Regelung erst seit dem 1.7.2011 und war auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar, doch sollen nach dem 14. Erwägungsgrund der MwStSystRL-DVO bestimmte Begriffe, darunter derjenige der festen Niederlassung, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH klargestellt werden. Somit setzt das Vorliegen einer festen Niederlassung voraus, dass die beiden Ausstattungsmerkmale Personal- und Sachmittel stets kumulativ gegeben sein müssen.
Deutsches Recht ist von dem Urteil betroffen
Die Finanzverwaltung definiert den Begriff der Betriebstätte für Umsatzsteuerzwecke in Abschn. 3a.1 Abs. 3 UStAE. Danach gilt als Betriebstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers dient. Eine solche Einrichtung oder Anlage kann aber nur dann als Betriebsstätte angesehen werden, wenn sie über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfügt, der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich ist.
Außerdem muss die Einrichtung oder Anlage einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen ermöglicht. Diese Verwaltungsauffassung entspricht den unmittelbar geltenden Vorgaben der Art. 11 und 53 MwStSystRL-DVO.
Im Hinblick auf die steuerpflichtige Vermietung eines im Inland gelegenen Grundstückes durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer regelt Abschn. 13b.11 Abs. 2 Satz 2 UStAE, dass in diesen Fällen der leistende Unternehmer insoweit als im Inland ansässig zu behandeln ist und daher nicht der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Diese Auffassung wird nach Ergehen der vorliegenden EuGH-Entscheidung nicht zu halten sein.
Betrieb von Windrädern durch eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland
Betreffend den Betrieb von Windrädern durch eine Gesellschaft mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hatte die FG-Rechtsprechung bereits entschieden, dass bloße Windräder eine inländische Betriebsstätte begründen, obwohl auch bei diesen kein eigenes Personal zum Einsatz kommt (vgl. FG Münster, Urteil v. 5.9.2013, 5 K 1768/10 U; FG Köln, Gerichtsbescheid v. 14.3.2017, 2 K 920/14; FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.5.2018, 4 K 47/17). Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich bei derartigen Windrädern um ortsfeste Einrichtungen von erheblichem Wert, die einen höchstmöglichen Grad an Beständigkeit aufweisen.
Dass kein eigenes Personal vor Ort bei den Windkraftanlagen tätig ist, steht der Annahme einer festen Niederlassung angesichts der Gesamtumstände nicht entgegen. Zwar ist grundsätzlich auch die personelle Ausstattung eines der wesentlichen Elemente der festen Niederlassung, was jedoch nicht bedeutet, dass die Kriterien der personellen und technischen Ausstattung stets im gleichen Maße erfüllt sein müssen. Vielmehr kann eine gering ausgeprägte - oder in Ausnahmefällen sogar fehlende - personelle Ausstattung durch eine überdurchschnittlich stark ausgeprägte sachliche Ausstattung kompensiert werden.
Es ist nach der FG-Rechtsprechung daher für die Frage der Ansässigkeit nicht unbedingt auf das Vorhandensein von eigenem Personal abzustellen. Der BFH hat über diese Frage noch nicht konkret entschieden. In der Entscheidung des BFH vom 19.11.2014 (BFH, Urteil v. 19.11.2014, V R 41/13). wurde diese Frage offengelassen. Auch im Beschluss vom 9.5.2017 (BFH, Beschluss v. 9.5.2017, XI B 13/17). ließ der BFH die Klärung der Frage, ob bei einer steuerpflichtigen Vermietung das im Inland belegene Grundstück als feste Niederlassung des Unternehmers anzusehen ist, offen (da bereits der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland lag).
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