Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuervergütung; Voraussetzungen insb. Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Vorsteuervergütungsanspruch gem. § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der antragstellende Unternehmer im Ausland ansässig ist, d.h. im Inland u.a. keine Betriebsstätte hat. Die Windräder der Stpfl. stellen aber eine solche Betriebsstätte dar. Es handelt sich um ortsfeste Einrichtungen von erheblichem Wert, die einen höchstmöglichen Grad von Beständigkeit aufweisen. Dass die Stpfl. über kein eigenes Personal verfügt, welches vor Ort bei den Windkraftanlagen tätig ist, steht der Annahme einer Betriebsstätte nicht entgegen.

 

Normenkette

UStDV § 61 Abs. 2 S. 1; UStG § 18 Abs. 9 Sätze 1, 2 Nr. 2

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist unter anderem streitig, ob die Klägerin eine im Ausland ansässige Unternehmerin ist.

Die Klägerin ist eine Personengesellschaft ausländischen Rechts. Sie ist im Bereich der Elektrizitätserzeugung tätig. Sie betreibt … in Deutschland eine Windenergieanlage und veräußert den hierbei erzeugten Strom.

Am 21. September 2011 stellte die Klägerin beim Beklagten über das ausländische elektronische Portal einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum 1-12/2010 i.H.v. 8.205,13 €. In dem Antrag war die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 1 angegeben. Zu den eingereichten Rechnungen gehörten u.a. Rechnungen über Wartungsarbeiten.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2012 setzte der Beklagte die Vorsteuervergütung i.H.v. 7.001,02 € fest und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass in den hiervon betroffenen Rechnungen die Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen worden sei, da die betreffenden Leistungen in Deutschland nicht steuerbar und steuerpflichtig seien, weil sich der Ort der sonstigen Leistung gemäß § 3a Abs. 2 UStG an dem Ort befinde, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibe, folglich nicht in Deutschland. In dem Bescheid war als Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben: 1.

Hiergegen legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ein. In ihrer Einspruchsbegründung vom 1. September 2012 trug die Klägerin u.a. vor, dass ihre im Antrag angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer lediglich am 1. Januar 2010 gültig gewesen sei, so dass die Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer zu Recht ausgewiesen hätten. Sodann wies der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 20. März 2013 darauf hin, dass die Umsatzsteuer vor diesem Hintergrund mangels Unternehmereigenschaft der Klägerin zu verweigern sei. Der Beklagte wies außerdem darauf hin, dass er bei Aufrechterhaltung des Einspruchs den Vorsteuervergütungsbescheid zu Lasten der Klägerin ändern werde.

Mit Einspruchsentscheidung vom 3. März 2014 setzte der Beklagte die Vorsteuervergütung auf 0,00 € herab.

Zur Begründung ihrer hiergegen fristgemäß erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, dass sie Unternehmerin sei und auch im Einspruchsverfahren nichts Anderes vorgetragen habe. Ihre Unternehmereigenschaft ergebe sich daraus, dass sie in Deutschland über Windenergieanlagen Elektroenergie erzeuge.

Ungeachtet dessen habe sie in Erfahrung bringen können, dass ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 2 laute. Zum Beleg dessen hat sie Ausdrucke der positiven elektronischen Abfragen bei dem Beklagten sowohl vor der Klageerhebung (am 5. März 2014) als auch danach (am 5. April 2014) eingereicht. Hierauf wird Bezug genommen (Bl. 49 der Verwaltungsakte des Beklagten und Bl. 31 der FG-Akte).

In den vom Beklagten beanstandeten Rechnungen sei die Vorsteuer nicht zu Unrecht ausgewiesen worden. Sie habe den Leistungserbringern gegenüber keine wirksame Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet und diesen auch keine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörden bezüglich ihrer Unternehmereigenschaft vorgelegt.

Im Übrigen werde auf das Urteil des FG Münster vom 5. September 2013 (5 K 1768/10 U) Bezug genommen, wonach Windräder als ortsfeste Einrichtungen auch dann eine Zweigniederlassung im Sinne von § 13 Abs. 4 Satz 1 UStG a.F., also im Jahr 2010 eine Betriebsstätte im Sinne von § 13b Abs. 7 UStG, begründen würden, auch wenn bei den Windkraftanlagen kein eigenes Personal tätig sei. Da die streitigen Rechnungen die Stromerzeugung durch die Windkraftanlagen betroffen hätten, wären die entsprechenden Leistungen für die Betriebsstätte damit in Deutschland erbracht worden. Dann wäre der Ausweis der Umsatzsteuer auf jeden Fall zutreffend gewesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 3. März 2014 die Vorsteuervergütung für den Zeitraum 1-12/2010 i.H.v. 8.205,13 € festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass die Klägerin ihre Antragsberechtigung nicht nachgewiesen habe. Zwar habe die Klägerin im Laufe des Verfahrens mit Schreiben vom 5. März 2014 die Kopie einer Bestätigungsabfrage vom 5. März 2014 übersandt, wonach ihre ausländische Ums...

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