Rz. 19

Die vorstehend beschriebene erforderliche Beibringung legalisierter Unterlagen aus dem Ausland im Vorfeld des Gründungsantrags führt zu zusätzlichem Zeitbedarf und dem häufig bestehenden Interesse, das Verfahren möglichst abzukürzen. Eine Vorratsgesellschaft wird hier häufig als wünschenswert gesehen.

 

Rz. 20

Vorratsgesellschaften in der Form, dass eine bereits gegründete und mit Stammkapital versehene Gesellschaft durch Dienstleister bereitgehalten wird, sind in Indien kaum verbreitet. Es muss insbesondere zeitnah nach Erteilung des Certificate of Incorporation die Aufnahme operativer Tätigkeit erfolgen. Dies macht es schwer umsetzbar, Gesellschaften ohne konkrete Tätigkeitsabsicht auf Vorrat bereitzuhalten.

 

Rz. 21

Praktisch sehr häufig ist dagegen das Modell der "projektbezogenen Vorratsgründung". Dabei gründen zwei in Indien ansässige natürliche Personen (etwa aus dem Team eines Beraters) auf konkrete Anforderung eine Gesellschaft mit symbolischem Stammkapital und richten ein Bankkonto ein. Dies ist im Vergleich deutlich schneller möglich, da in diesem Fall keine Dokumente aus dem Ausland in legalisierter Form beigebracht werden müssen. Im zweiten Schritt übernehmen dann die ausländischen Gesellschafter die Anteile und die Kontrolle im Board of Directors und leisten sodann als Kapitalerhöhung die Zahlung des operativ gewünschten Stammkapitals.

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