Rz. 345

Sind die Voraussetzungen der Schlussbesteuerung erfüllt, weil aufgrund der Verlegung von Sitz und/oder Geschäftsleitung in einen Drittstaat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht mehr besteht, vermag nach wohl überwiegender Meinung auch die Tatsache, dass eine Betriebsstätte im Inland verblieben ist, die Besteuerung der stillen Reserven nicht zu verhindern. Denn selbst wenn an die Stelle der unbeschränkten die beschränkte Steuerpflicht tritt, ist der Tatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 1 KStG seinem Wortlaut nach erfüllt.[372]

 

Rz. 346

Nach einer anderen, vorzugswürdigen Meinung ist der Tatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 1 KStG durch teleologische Reduktion in der Weise einzuschränken, dass die Wirtschaftsgüter der im Inland verbleibenden Betriebsstätte auch in diesem Fall nicht erfasst werden. Danach geht der Wortlaut der Bestimmung über seinen eigentlichen Zweck hinaus, denn die GmbH unterliegt mit ihrer inländischen Betriebsstätte gem. § 2 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG weiterhin der beschränkten Steuerpflicht. Auch nach Art. 7 OECD-MA verbleibt das Besteuerungsrecht insoweit bei der Bundesrepublik Deutschland. Damit besteht diesbezüglich kein Anlass für eine Schlussbesteuerung, weil die Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte in Deutschland steuerverstrickt bleiben.[373]

 

Rz. 347

Letztlich verbleibt es insoweit bei einer Unsicherheit, ob im Rahmen der Schlussbesteuerung auch die in den Wirtschaftsgütern einer inländischen Betriebsstätte ruhenden stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern sind. Auch dieser Aspekt sollte bei der Entscheidung über die Verlagerung von Sitz und/oder Geschäftsleitung einer GmbH in das Ausland berücksichtigt werden.

[372] Lampert, in: Gosch, KStG, § 12 Rn 152.
[373] So auch Hackemann, in: Bott/Walter, KStG, § 12 Rn 32; Pfirrmann, in: Blümich, KStG, § 12 Rn 99 ff.; Blumenberg/Lechner, BB 2006, Spezial 8, S. 25; Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1481.

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