Rz. 122

In Bulgarien gilt die Gründungstheorie, was ausdrücklich in Art. 56–58 des IPR Kodex (Кодекс на международното частно право) festgelegt ist. Die grenzüberschreitende Verlegung des (Satzungs-)Sitzes ist wirksam, wenn die Rechtsvorschriften des Ursprungslandes und des Zuzugslandes beachtet werden. Wenn die OOD im In- und Ausland eingetragen ist, ist das Recht des im Gesellschaftsvertrag angegebenen Sitzstaates unter Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung maßgeblich. Grenzüberschreitende Verschmelzungen sind in Umsetzung der Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten möglich (Art. 265[г]–265[с] TZ). Grenzüberschreitende Verschmelzungen sind jedoch nicht zulässig, wenn die übertragende Gesellschaft mit Sitz in Bulgarien Eigentum an Grund und Boden in Bulgarien hat und die aufnehmende Gesellschaft ihren Sitz im Ausland hat. Diese Einschränkung gilt nach Maßgabe des TZ, was an sich nunmehr dem Beitrittsvertrag Bulgariens zur EU widerspricht, da Personen aus dem EU-Raum seit 2014 Grund und Boden in Bulgarien erwerben dürfen.

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