Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Persönliche und sachliche Steuerpflicht (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO)

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 184 Abs. 1 Satz 2 AO wird zusammen mit der Festsetzung der Steuermessbeträge bindend über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Entscheidung über die persönliche Steuerpflicht betrifft die Frage, wer Steuerschuldner (§ 10 GrStG, § 5 GewStG) ist, und welche persönlichen ge...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Vollstreckungsbehörden (§ 249 Abs. 1 Satz 3 AO)

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 249 Abs. 1 Satz 3 AO überträgt im Wesentlichen den Finanzämtern und Hauptzollämtern die Durchführung der Vollstreckung im Verwaltungswege bezüglich aller auf Geldleistung gerichteter Verwaltungsakte. Wegen der Aufgaben der Vollstreckungsbehörden im Einzelnen s. auch Abschn. 20 ff. VollstrA. Die HZA sind auch die zuständigen Vollstrecku...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Hinzuziehung von Abgabenberechtigten (§ 360 Abs. 2 AO)

Tz. 16 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Abgabenberechtigte, die selbst nicht Träger des Einspruchsverfahrens sind, können nicht deshalb hinzugezogen werden, weil ihre Interessen als Abgabenberechtigte berührt werden (§ 360 Abs. 2 AO). Die Interessen einer anderen Behörde werden immer dann berührt, wenn Ertragshoheit und Verwaltungshoheit auseinanderfallen (z. B. GewSt). Im Hi...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Bedarf für gesetzliche Neuregelung (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a AO)

Tz. 11a Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Auch aufgrund einer Entscheidung des EuGH kann sich ergeben, dass eine gesetzliche Neuregelung notwendig wird. Anders als in § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO wird nicht verlangt, dass der Gesetzgeber zur Neuregelung verpflichtet wird. Voraussetzung ist, dass eine entsprechende Entscheidung des EuGH bereits vorliegt und die gesetzliche Neur...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Betragsmäßige Beschränkung (§ 231 Abs. 4 AO)

Tz. 19 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Dem Umfang und der Höhe nach beschränkt sich die Unterbrechung der Verjährungsfrist auf den Betrag, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 231 Abs. 4 AO). Dies bedingt, dass die verjährungsunterbrechende Maßnahme in der Weise hinreichend bestimmt ist, dass die Identität des von ihr betroffenen Zahlungsanspruchs zweifelsfrei ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Vertreter oder Bevollmächtigte eines Beteiligten (§ 82 Abs. 1 Nr. 3 AO)

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ausgeschlossen sind die Vertreter oder Bevollmächtigten einer i. S. von § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AO beteiligten Person. Hierunter fallen auch die Vertreter und Bevollmächtigten nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Im einzelnen sind somit nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 AO neben den Organen juristischer Persone...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Sicherheitsleistung (§ 222 Satz 2 AO)

Tz. 18 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gemäß § 222 Satz 2 AO soll die Stundung in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung (§§ 241ff. AO) gewährt werden. De facto werden Sicherheiten indes selten erbracht. Bei kurzfristigen Stundungen – z. B. Zahlung der fälligen Steuerschuld in drei Monatsraten – verlangt das FA Sicherheitsleistungen nur in besonders gelagerten Ausnahmefälle...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / VII. Ein- oder Verkaufsstellen (§ 12 Satz 2 Nr. 6 AO)

Tz. 16 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein- oder Verkaufsstellen sind Einrichtungen oder Anlagen, die dem Unternehmen für Ein- und Verkauf von Waren dienen. Erforderlich ist, dass der Unternehmer Verfügungsmacht hat. Dies ist zu verneinen, wenn der Ein- und Verkauf an den Verkaufsstellen durch selbstständige Handelsvertreter durchgeführt wird (BFH v. 13.06.2006, I R 85/05, B...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 AO)

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Verwandte in gerader Linie sind Personen, deren eine von der anderen abstammt (§ 1589 Satz 1 BGB). Geradlinig verwandt sind daher Kinder mit ihren Eltern, Großeltern und Voreltern (Gegensatz: Verwandtschaft in der Seitenlinie: Personen, die von derselben dritten Person abstammen, z. B. Nummer 4; s. § 1589 Satz 2 BGB). Gleichgültig ist, o...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Verlängerung der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO)

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die regelmäßige Festsetzungsfrist verlängert sich im Falle einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) auf zehn Jahre und im Falle einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) auf fünf Jahre. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO verweist ausschließlich auf die Tatbestände der §§ 370, 378 AO (BFH v. 02.04.2014, VIII R 38/13, BStBl. II 2014, 698). Das stra...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 Abs. 3 AO)

Tz. 27 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Vorbehalt kann jederzeit durch Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag des Stpfl. aufgehoben werden (§ 164 Abs. 3 Satz 1 AO). Die Aufhebung muss ausdrücklich erfolgen, da für sie als Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 3 Satz 2 AO) § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 AO sinngemäß gilt, d. h. die Aufhebung schriftlich ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO

Tz. 29 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Regelung folgt der größeren Sachkenntnis des Betriebs-FA aufgrund der Betriebsnähe. Nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit gesondert festgestellt, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Anwendungsbereich der §§ 130f. AO

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Anwendung der §§ 130f. AO ist beschränkt auf die Korrektur sonstiger Steuerverwaltungsakte (s. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d AO). Sonstige Steuerverwaltungsakte sind alle Steuerverwaltungsakte, die nicht Steuerbescheide oder ihnen gleichgestellte Bescheide sind (s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 5). Dies sind u. a. Aufforderung zur Abgabe der eid...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 158 Eidliche Vernehmung, Beeidigung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 158 FGO regelt die Zuständigkeit innerhalb des FG und das Verfahren der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung im Zusammenhang mit § 94 AO. § 94 AO gibt der Finanzbehörde das Recht, das FG um die eidliche Vernehmung eines Auskunftspflichtigen (§ 93 AO) zu ersuchen. ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 86 Aktenvorlage und Auskunftserteilung

Schrifttum Nöcker, Das In-camera-Verfahren im Finanzgerichtsprozess, AO-StB 2009, 214. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 86 Abs. 1 FGO ergänzt § 82 FGO im Hinblick auf den Urkundsbeweis, soweit Behörden zur Vorlage von Urkunden und Akten verpflichtet sowie zur Übermittlung elektronischer Dokumente im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 52a FGO) sind (s. § 82 FGO ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Buciek, Vollstreckung von Steuerforderungen und § 850f ZPO, DB 1988, 882; Strunk, Der Anwendungsbereich des § 319 der Abgabenordnung, BB 1992, 1907; Lemaire, Pfändungsschutz bei der Forderungspfändung, AO-StB 2004, 227.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Maßgebliche Vorschriften (§ 184 Abs. 1 Satz 3 AO)

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 184 Abs. 1 Satz 3 AO sind die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung auf die Festsetzung der Steuermessbeträge sinngemäß anzuwenden. Das betrifft nicht nur die Regelungen zur "Durchführung der Besteuerung" in §§ 134 bis 217 AO, sondern alle allgemeinen Verfahrensvorschriften der AO, vor allem die Regelungen über die Er...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Fälligkeit bei fehlender gesetzlicher Regelung (§ 220 Abs. 2 AO)

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Fälligkeit der auf Zahlung gerichteten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ist von der Entstehung dieser Ansprüche (§ 38 AO) zu unterscheiden. Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt und wird in einem nach § 254 AO erforderlichen Leistungsgebot durch Einräumung einer Zahlungsfrist kein späterer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt, so w...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Erforderliche Zustimmung zur Steueranmeldung (§ 168 Satz 2 AO)

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Weist die Steueranmeldung eine Steuervergütung aus oder führt sie zu einer Herabsetzung einer bisher zu entrichtenden Steuer, d. h. der bisher angemeldeten oder festgesetzten, nicht der entrichteten Steuer, steht sie einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung erst gleich, wenn die Finanzbehörde zustimmt (§ 168 Satz 2 AO). Di...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen der Nr. 1 (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO)

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Aufgabe der Fahndung umfasst auch die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bezeichneten Fällen. Die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten ist zwangsläufig mit steuerlichen Ermittlungen verbunden. Es ist daher sachdienlich und ein Gebot der Verfahrensökonomie, den Fahnd...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Verhältnis zu Auskunftsverweigerungsrechten (§ 159 Abs. 2 AO)

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Durch § 159 Abs. 1 Satz 1 AO wird die Ausübung des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 102 AO nicht eingeschränkt. Eine Benennungspflicht besteht nicht, wenn der Stpfl. durch ihre Befolgung das Berufsgeheimnis brechen würde, es sei denn, der Berufsangehörige sei von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden worden (§ 102 Abs. 3 A...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Ermittlungen auf Ersuchen (§ 208 Abs. 2 AO)

Tz. 20 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Steuerfahndung und den Zollfahndungsämtern (Fahndungsstellen) können auch weitere Aufgaben übertragen werden, sofern die dafür zuständigen Finanzbehörden darum ersuchen bzw. soweit ihnen zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragen werden. § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO wird neben § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO auch ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Nichterfüllen einer Auflage (§ 131 Abs. 2 Nr. 2 AO)

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 War der rechtmäßige Verwaltungsakt gem. § 120 Abs. 2 Nr. 5 AO mit einer Auflage (s. § 120 AO Rz. 7) verbunden, die vom Betroffenen nicht oder nicht fristgemäß erfüllt wird, kann der Verwaltungsakt nach § 131 Abs. 2 Nr. 2 AO widerrufen werden. Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Widerruf setzt grundsätzlich voraus, dass die Auflage...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Schätzung vor Ergehen eines Grundlagenbescheids (§ 162 Abs. 5 AO)

Tz. 40 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 155 Abs. 2 AO kann die Finanzbehörde einen Steuerbescheid als Folgebescheid erlassen, wenn der erforderliche Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde (dazu s. § 155 AO Rz. 16 ff.). Dazu kann sie alle in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen der Höhe und dem Grunde nach schätzen (BFH v. 20.01.2010, X...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Sicherstellung (§ 215 Abs. 1 AO)

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Sicherstellung erfolgt durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch ein Verfügungsverbot. Die Entscheidung über die Durchführung und die Art der Sicherstellung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Die Sicherstellung ist Verwaltungsakt, sofern der Adressat nicht bekannt oder nicht aufzufinden ist, anderenfalls Reala...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. § 165 Abs. 2 Satz 2 AO

Tz. 29 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ist die Ungewissheit beseitigt, ist die vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, soweit sich nach Beseitigung der Ungewissheit die Besteuerungsgrundlagen geändert haben. Es handelt sich insoweit nicht um eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde. Was Umfang und Bereich der Änderung angeht, gilt das zu § 165 Abs. 2 Satz...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / VI. Zoll- und Steuerfahndung (§ 171 Abs. 5 AO)

Tz. 81 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 171 Abs. 5 Satz 1 AO ordnet eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist an, wenn die Zollfahndungsämter oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden (s. § 208 AO) vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Stpfl. mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen beginnen. Maßgebender Zeitpunkt für den Eintritt de...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Erwirkung durch unlautere Mittel (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 AO)

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt, ist eine Rücknahme nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO zulässig. Die Regelung entspricht der Änderungsvorschrift für Steuerbescheide nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2c AO (s. § 172 AO Rz. 37 ff.). Die Aufzählung der Regelung ist n...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 4. Zuschlag bei verspäteter oder unterlassener Vorlage verwertbarer Unterlagen (§ 162 Abs. 4 AO)

Tz. 35 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Legt der Stpfl. keine Aufzeichnungen i. S. des § 90 Abs. 3 AO vor oder sind die von ihm vorgelegten Aufzeichnungen unverwertbar, ist – neben der Schätzung nach § 162 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO – ein Zuschlag festzusetzen. Der Zuschlag beträgt 5000 Euro, mindestens jedoch 5 % und höchstens 10 % des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach ei...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Feststellung von Einheitswerten (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO)

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Einheitswerte werden nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes gesondert festgestellt. Sind an den entsprechenden wirtschaftlichen Einheiten (§ 2 BewG) oder Untereinheiten (s. § 19 Absatz 3 Nr. 1b BewG) mehrere Personen beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung allen Beteiligten gegenüber einheitlich vorgenommen (§ 179 Abs. 2 Satz 2 A...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Überführung in das Eigentum des Bundes (§ 216 Abs. 1–3 AO)

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 216 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmt, dass nach § 215 AO sichergestellte Sachen in das Eigentum des Bundes zu überführen sind, es sei denn, es handele sich um Fundgut, für das ein – berechtigter – Eigentumsanspruch geltend gemacht wird. Die Überführung ist zwingend, ein Ermessen wird nicht eingeräumt. Sie kommt für Sachen, hinsichtlich derer ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 2 Arten der Gerichte

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Aus der Regelung des § 2 FGO folgt der zweistufige Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit mit den FG als einzige Tatsacheninstanz und dem BFH als Rechtsmittelgericht. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die FG sind "entsprechend dem Übergewicht der Länder auf dem Gebiet der Finanzverwaltung gem. Art. 108 Abs. 3 GG" (vgl. die Gesetzesbegründun...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 157 Folgen der Nichtigkeitserklärung von landesrechtlichen Vorschriften

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die dem § 79 Abs. 2 BVerfGG entsprechende Vorschrift soll Zweifel über die Zulässigkeit der Vollstreckung aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen der Steuergerichte ausräumen, die auf einer vom Verfassungsgericht eines Landes für nichtig erklärten landesrechtlichen Vorschrift beruhen. Demnach bleiben die rechtskräftigen Entscheidungen (U...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 35 Zuständigkeit der Finanzgerichte

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 35 FGO begründet die sachliche Zuständigkeit des FG für alle erstinstanzlichen Streitigkeiten, für die nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Die sachliche Zuständigkeit betrifft zum einen die Frage, welchem Gericht der Rechtsstreit der Art nach übertragen ist und welches Gericht instanziell zuständig ist (Brandis in Tipke/Kru...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 12 Geschäftsstelle

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Aufgaben der Geschäftsstelle – oder auch mehrerer Geschäftsstellen desselben Gerichts – regeln die Geschäftsordnung sowie ergänzende Dienstanweisungen, die vom Gerichtspräsidenten oder von den Vorsitzenden der Senate erlassen werden. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Urkundsbeamte sind mit öffentlichem Glauben ausgestattete Beamte...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 23 Wahlausschuss

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 23 FGO bestimmt, dass bei jedem FG ein Wahlausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter zu bilden ist (§ 23 Abs. 1 FGO), und regelt die Zusammensetzung des Ausschusses (§ 23 Abs. 2 FGO) sowie die Beschlussfähigkeit (§ 23 Abs. 3 FGO). Politische Einflüsse auf die Wahl der ehrenamtlichen Richter kommen über die sieben Vertrauensleute un...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, GVG § 17b GVG

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 17b regelt die Folgen einer Verweisung nach § 17a GVG. Ohne Einfluss auf die mit der Erhebung der Klage eingetretene Rechtshängigkeit (§ 66 FGO) wird der Rechtsstreit nach Unanfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses mit Eingang der Akten bei dem im Verweisungsbeschluss genannten Gericht anhängig (§ 17b Abs. 1 GVG). Das bisherige Verfah...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 156 Anwendung von § 6 EGGVG

Schrifttum Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl. 2016. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Durch § 156 FGO wurde das "Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter" v. 21.12.2003 (BGBl. I 2004, 3599) m. W. v. 01.05.2005 eingefügt. Es macht die Übergangsregelung hinsichtlich der Wahl, Ernennung, Amtsperiode d...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 25 Vorschlagsliste

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Aufstellung der Vorschlagsliste, die als Grundlage für die Wahl durch den Wahlausschuss (§ 23 FGO) dient, obliegt dem FG-Präsidenten. Da § 25 Satz 2 FGO als Sollvorschrift formuliert ist, steht es im Ermessen des Gerichtspräsidenten, welche Berufsvertretungen er anhören will. Als Berufsvertretungen kommen in erster Linie die Industri...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 133 Antrag auf Entscheidung des Gerichts

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Aus § 133 FGO folgt, dass gegen die Entscheidung des beauftragten (mit Mitglied des erkennenden Gerichts) oder ersuchten Richters (Mitglied eines anderen Gerichts; s. § 81 Abs. 2 FGO) sowie des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (s. § 149 FGO) keine Beschwerde zulässig, sondern nur der Antrag auf Entscheidung des FG statthaft ist: Der au...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 52c Formulare; Verordnungsermächtigung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 52c FGO wurde durch Art. 6 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 10.10.2013 (BGBl I 2013, 3786) m. W. v. 01.07.2014 eingeführt. Darin wird das BMJV bereits jetzt ermächtigt, zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den FG eine RechtsVO zur Einführung elektronischer Formulare zu erlassen. Aus §...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 19 Unvereinbarkeit

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 In Ergänzung zu § 17 FGO nennt § 19 FGO Gründe für die Unvereinbarkeit bestimmter Ämter oder bestimmter Tätigkeiten mit dem Amt des ehrenamtlichen Richters. Wer zu den bezeichneten Personenkreisen gehört, kann nicht ehrenamtlicher Richter sein. In den Fällen des § 19 Nr. 1 und 3 FGO stehen die angeführten Funktionen des öffentlichen Dien...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 30 Ordnungsstrafen

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 30 Abs. 1 FGO regelt die gegen einen ehrenamtlichen Richter zulässige Ordnungsmaßnahme. In Betracht kommt nach der unmissverständlichen Regelung der Vorschrift lediglich die Festsetzung eines Ordnungsgelds, die Androhung – und erst recht die Verhängung – von Ordnungshaft (Art. 8 EGStGB) ist mangels gesetzlicher Regelung nicht zulässig ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 22 Wahl

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gem. § 22 FGO beträgt die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter fünf Jahre. Die erforderliche Zahl der für das Gericht zu wählenden ehrenamtlichen Richter beurteilt sich nach der Zahl der vorhandenen Senate und der in § 24 FGO gesetzten Maßgabe. Zum Ende der Amtszeit § 26 Abs. 2 FGO. Zum Wahlausschuss s. § 23 FGO.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 14 Richter auf Lebenszeit

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 14 Abs. 1 FGO regelt, dass auch bei den FG Richter auf Lebenszeit ernannt werden (§§ 10, 28 Abs. 1 DRiG). Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit Art. 97 GG, der die Unabhängigkeit der Richter verfassungsrechtlich verankert und der in den §§ 8ff. DRiG einfachgesetzlich konkretisiert wird. Zur Verwendung von Richtern auf Probe und Rich...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 184

Schrifttum Haver, Finanzgerichte im Übergang, BB 1966, 1; Loose, Die Verfahrensüberleitung nach der Finanzgerichtsordnung, BB 1966, 74. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die FGO ist am 01.01.1966 in Kraft getreten. Verkündet worden ist sie in der Ausgabe des BGBl I 1965, 1447 vom 09.10.1965. Die Vorschrift bezieht sich nur auf die FGO in ihrer ursprünglichen Fassung. Die na...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 24 Bestimmung der Anzahl

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Aus § 24 FGO folgt, dass die Bestimmung der Anzahl der ehrenamtlichen Richter im Ermessen des FG-Präsidenten liegt. Neben der Zahl der bei dem Gericht vorhandenen Senate entscheidet über die erforderliche Zahl der ehrenamtlichen Richter die Zahl der jährlichen Sitzungstage jedes einzelnen Senates. Es ist dabei sinnvoll, über die sich aus...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 32 Verbot der Übertragung von Verwaltungsgeschäften

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 32 FGO dürfen dem Gericht keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung (§ 31 FGO Rz. 1) übertragen werden. Dieses Verbot ist Ausdruck des Gewaltenteilungsprinzips (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG, der in § 1 FGO konkretisiert wird; s. § 1 FGO Rz. 3). Was für das Gericht gilt, trifft auch für den einzelnen Richter zu (§§ 4,...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 17 Voraussetzungen für die Berufung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 17 FGO, der durch die §§ 18ff. FGO ergänzt wird, nennt die persönlichen Voraussetzungen für das Amt des ehrenamtlichen Richters. Aus der Unterscheidung von Muss- und Sollvoraussetzungen folgt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit (Art. 116 GG) unerlässlich ist (§ 17 Satz 1 FGO). Der Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit ist unschä...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 106 Gerichtsbescheide

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Dass ein Gerichtsbescheid (§ 90a Abs. 1 FGO), der ohne mündliche Verhandlung ergeht, in einem dazu anberaumten Termin verkündet wird, dürfte in der Praxis nicht vorkommen; daher beschränkt sich die Verweisung auf § 104 FGO im Wesentlichen auf Abs. 3 dieser Vorschrift, also die Zustellung. Die Geltung des § 105 FGO erklärt sich aus der ur...mehr